Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Rechtskontrolle einer Ermessensausübung ist das kontrollierende Organ nach ständiger Judikatur des VfGH darauf beschränkt zu prüfen, ob eine "Behörde" - hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine vergebende Stelle - das ihr zustehende Ermessen überschritten oder mißbraucht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachweis der Eignung, Bauauftrag, technische Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien, Nachweis, Bewertung, Bewertungsmaßstab, Ermessen, Ermessensspielraum, Willkür, Überprüfung der Ermessensausübung;Dokumentnummer
VERGR_19970910_S_70_97_9_02