Norm
BVergG 1997 §12 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes (LGBl. Nr. 36/1995) gelten als öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes auch Unternehmen im Sinne des Art. 127 B-VG, soweit diese zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und an denen Wien als Land oder Gemeinde zumindest die relative Mehrheit der in öffentliche Hand befindlichen Anteile besitzt. Diese Begriffsbestimmung trifft auf den Auftragsgeber Wiener Linien, Stadtwerke - Verkehrsbetriebe derzeit zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landesvergabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,) gelten als öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes auch Unternehmen im Sinne des Artikel 127, B-VG, soweit diese zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und an denen Wien als Land oder Gemeinde zumindest die relative Mehrheit der in öffentliche Hand befindlichen Anteile besitzt. Diese Begriffsbestimmung trifft auf den Auftragsgeber Wiener Linien, Stadtwerke - Verkehrsbetriebe derzeit zu.
Nach § 12 Abs 1 Z 1 BVergG fallen Auftragsvergaben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände nicht in den Anwendungsbereich des BVergG.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG fallen Auftragsvergaben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände nicht in den Anwendungsbereich des BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, Auftragsvergabe durch Land oder Gemeinde;Dokumentnummer
VERGR_19971021_F_18_97_7_02