Norm
BVergG 1997 §12 Abs1 Z1Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1997 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky mit den Beisitzern Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Dr. Günter Tschepl in nicht öffentlicher Sitzung über die Anträge der XXX & CO., ***Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1997 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky mit den Beisitzern Divisionär Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Dr. Günter Tschepl in nicht öffentlicher Sitzung über die Anträge der römisch 30 & CO., ***
Spruch:
Die Anträge werden mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird mit ihrem Vorbringen an den gemäß § 95 des Wiener Landesvergabegesetzes (LGBl. Nr. 36/1995) eingerichteten Vergabekontrollsenat des Landes Wien verwiesen.Die Antragstellerin wird mit ihrem Vorbringen an den gemäß Paragraph 95, des Wiener Landesvergabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,) eingerichteten Vergabekontrollsenat des Landes Wien verwiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat am 19. September 1997 einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht und diesen Antrag nach Aufforderung durch den Senat 1 des Bundesvergabeamtes vom 1. Oktober 1997 verbessert am 7. Oktober 1997 neuerlich eingebracht. In Ergänzung ihres ursprünglichen Vorbringens hat die Antragstellerin am 16. Oktober 1997 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 BVergG bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.Die Antragstellerin hat am 19. September 1997 einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht und diesen Antrag nach Aufforderung durch den Senat 1 des Bundesvergabeamtes vom 1. Oktober 1997 verbessert am 7. Oktober 1997 neuerlich eingebracht. In Ergänzung ihres ursprünglichen Vorbringens hat die Antragstellerin am 16. Oktober 1997 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, BVergG bei der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes eingebracht.
Bei der Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes geht das Bundesvergabeamt zunächst davon aus, daß es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben, e contrario aus der Formulierung des § 84 Abs. 2 Z 3 BVergG, der im Gegensatz zu den vorangehenden Ziffern desselben Absatzes lediglich vom Betrieb eines Netzes, nicht jedoch von dessen Bereitstellung, spricht, um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des Artikel 1 der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG) handelt. Da sich jedoch der Auftraggeber nicht im überwiegenden Eigentum des Bundes befindet und sich auch sonst keine, einem überwiegenden Beherrschungsverhältnis gleichzusetzenden Eingriffsrechte des Bundes feststellen lassen, bleibt als einzige Zuständigkeitsbrücke für die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes die Bestimmung des § 11 Abs. 3 BVergG.Bei der Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes geht das Bundesvergabeamt zunächst davon aus, daß es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben, e contrario aus der Formulierung des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG, der im Gegensatz zu den vorangehenden Ziffern desselben Absatzes lediglich vom Betrieb eines Netzes, nicht jedoch von dessen Bereitstellung, spricht, um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des Artikel 1 der Baukoordinierungsrichtlinie (93/37/EWG) handelt. Da sich jedoch der Auftraggeber nicht im überwiegenden Eigentum des Bundes befindet und sich auch sonst keine, einem überwiegenden Beherrschungsverhältnis gleichzusetzenden Eingriffsrechte des Bundes feststellen lassen, bleibt als einzige Zuständigkeitsbrücke für die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, BVergG.
Jedenfalls bleibt aber die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 zu beachten, wonach Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen.Jedenfalls bleibt aber die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, zu beachten, wonach Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landesvergabegesetzes (LGBl. Nr. 36/1995) gelten als öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes auch Unternehmen im Sinne des Art. 127 B-VG, soweit diese zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und an denen Wien als Land oder Gemeinde zumindest die relative Mehrheit der in öffentliche Hand befindlichen Anteile besitzt. Diese Begriffsbestimmung trifft auf den Auftragsgeber Wiener Linien, Stadtwerke - Verkehrsbetriebe derzeit zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landesvergabegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1995,) gelten als öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes auch Unternehmen im Sinne des Artikel 127, B-VG, soweit diese zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und an denen Wien als Land oder Gemeinde zumindest die relative Mehrheit der in öffentliche Hand befindlichen Anteile besitzt. Diese Begriffsbestimmung trifft auf den Auftragsgeber Wiener Linien, Stadtwerke - Verkehrsbetriebe derzeit zu.
Gemäß § 113 Abs. 3 ist das Bundesvergabeamt zuständig, nach Zuschlagserteilung oder Abschluß des Vergabeverfahrens festzustellen ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ist das Bundesvergabeamt zuständig, nach Zuschlagserteilung oder Abschluß des Vergabeverfahrens festzustellen ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Mangels Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt kam daher ein Tätigwerden des Bundesvergabeamtes nicht in Betracht, sodaß auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht einzugehen war.
Schlagworte
Geltungsbereich, sachlicher, Sektorenauftrag, Netz zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs, Bereitstellung, Bauauftrag; Geltungsbereich, persönlicher, Auftragsvergabe durch Land oder Gemeinde;Dokumentnummer
VERGT_19971021_F_18_97_7_00