Rechtssatz
Einem mitbietenden Unternehmer ist in einem von einem anderen Bieter eingeleiteten Nachprüfungsverfahren dann Parteistellung zu gewähren, wenn in diesem Verfahren darüber abgesprochen werden soll, ob ihm der Zuschlag erteilt werden kann. Ist der Verfahrensgegenstand aber konkret darauf beschränkt, ob das Verfahren entsprechend den Bestimmungen des BVergG durchgeführt wurde, ist dem Mitbieter nur Beteiligtenstellung zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1997/10, 46Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, mitbietender Unternehmer, Parteistellung, Beteiligtenstellung;Dokumentnummer
VERGR_19971028_N_21_97_17_02