RS Verg 1997/11/21 N-33/97-7

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Norm

BVergG 1997 §116
AVG §37

Rechtssatz

Da das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Interessenabwägung durchzuführen hat, ist schon aus diesem Grund vor Erlassung der einstweiligen Verfügung der Auftraggeber anzuhören. Überdies ist dem Auftraggeber Parteigehör einzuräumen. Einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Auftraggebers kann daher nicht entsprochen werden

Entscheidungstexte

  • N-33/97-7
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 21.11.1997 N-33/97-7

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Anhörung des Auftraggebers;

Dokumentnummer

VERGR_19971121_N_33_97_7_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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