Norm
BVergG 1997 §116Rechtssatz
Da das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Interessenabwägung durchzuführen hat, ist schon aus diesem Grund vor Erlassung der einstweiligen Verfügung der Auftraggeber anzuhören. Überdies ist dem Auftraggeber Parteigehör einzuräumen. Einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Auftraggebers kann daher nicht entsprochen werden
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Anhörung des Auftraggebers;Dokumentnummer
VERGR_19971121_N_33_97_7_05