TE Vwgh Beschluss 1992/3/18 91/14/0137

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache des Hofrates Dr. E in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 14. Februar 1992, Zl. 6/34/36-BK/Ko-1992, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. A 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Einzugehen ist noch auf den Antrag der belangten Behörde, von einem Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 VwGG Abstand zu nehmen:

Vorauszuschicken ist, daß das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1990, 90/14/0141, der belangten Behörde am 17. Dezember 1990 zugestellt wurde. Nach § 55 Abs. 2 VwGG ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind. Maßgeblich sind demnach nur dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekanntgegebene Gründe; nur solche kann der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen.

Hiefür kommt nach der Aktenlage lediglich der Vorhalt vom 6. Februar 1991 in Betracht, der folgenden Hinweis enthielt:

"Eine umgehende Rechtsmittelerledigung ist erst nach Vorlage der oben angeführten Unterlagen bzw. der Durchführung der noch notwendigen Erhebungen möglich. Da über Ihre Veranlassung die Steuerakte dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegt werden mußten, kann eine Rechtsmittelerledigung erst nach Rücklangen dieser Steuerakte erfolgen."

Auf diesen Vorhalt hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 1991 dahin reagiert, daß er sich aus näher angeführten Gründen nicht verpflichtet sehe, der Aufforderung zur Beantwortung der vorgelegten Fragen nachzukommen, zumal diese Fragen bereits anläßlich der durchgeführten Betriebsprüfung Gegenstand von Erörterungen gewesen seien und hierüber bereits mit rechtskräftigen Wiederaufnahmebescheiden abgesprochen worden sei. Eine Vorhaltsbeantwortung durch den Beschwerdeführer war demnach nicht mehr zu erwarten, sodaß hierin kein Grund für ein Zuwarten mit der Ersatzbescheiderlassung gelegen war. Im übrigen ist eine Urgenz des Vorhaltes dem Beschwerdeführer erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde zugestellt worden.

Was den Hinweis auf ausständige Ermittlungen anlangt, so wurden diese im Vorhalt vom 6. Februar 1991 nicht näher präzisiert, sodaß insoweit keine dem § 55 Abs. 2 VwGG entsprechende Bekanntgabe vorlag.

Richtig ist, daß die Verwaltungsakten der belangten Behörde die längste Zeit nicht zur Verfügung standen, weil sie dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegt werden mußten. Allerdings sind die Akten am 6. Juni 1991 rückgelangt; die Ersatzbescheiderlassung war daher danach nicht mehr aus dem Grund der Aktenübersendung unmöglich, ist aber bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde unterblieben.

§ 55 Abs. 2 VwGG konnte somit keine Anwendung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140137.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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