Norm
AVG §14 Abs5Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 18. Dezember 1997 über den Antrag der XXX AG, ***, vertreten durch ***, auf Berichtigung der Verhandlungsschrift F-8/97-8 über die Verhandlung am 5. August 1997, GZ F-8/97-8, wie folgt entschieden:Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 18. Dezember 1997 über den Antrag der römisch 30 AG, ***, vertreten durch ***, auf Berichtigung der Verhandlungsschrift F-8/97-8 über die Verhandlung am 5. August 1997, GZ F-8/97-8, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 14 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr. 471/1995 (AVG), sind Einwendungen gegen die Übertragung einer Schallträgeraufnahme zulässig. Eine Berichtigung des Protokolls hingegen ist nicht vorgesehen. Einwendungen gemäß § 14 Abs. 5 AVG führen vielmehr dazu, daß die aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung nicht mehr vollen Beweis liefert.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, (AVG), sind Einwendungen gegen die Übertragung einer Schallträgeraufnahme zulässig. Eine Berichtigung des Protokolls hingegen ist nicht vorgesehen. Einwendungen gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AVG führen vielmehr dazu, daß die aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung nicht mehr vollen Beweis liefert.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Dokumentnummer
VERGT_19980114_F_8_97_17_00