Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z2Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky und mit den Beisitzern Mag. Johannes Mayer und Dr. Michael Sachs über den Antrag der XXX Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 113 Abs. 3 BVergG betreffend die Ausschreibung von Lieferung und Montage der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage und des Regenüberlaufbeckens 3, Bauabschnitt 02, des Gemeindeabwasserverbandes St. Andrä Wördern/Zeiselmauer, Altgasse 30, 3423 St. Andrä Wördern, wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky und mit den Beisitzern Mag. Johannes Mayer und Dr. Michael Sachs über den Antrag der römisch 30 Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG betreffend die Ausschreibung von Lieferung und Montage der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage und des Regenüberlaufbeckens 3, Bauabschnitt 02, des Gemeindeabwasserverbandes St. Andrä Wördern/Zeiselmauer, Altgasse 30, 3423 St. Andrä Wördern, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag wird gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 BGBl I 56/1997 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 17. September 1997 wie eingangs ersichtlich. Zur Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes führt sie aus, daß, obgleich die Auftraggeberin als Gemeindeverband den landesgesetzlichen Vergabevorschriften unterliege, zusätzlich das Bundesvergabegesetz zur Anwendung komme, da die Auftraggeberin auch ein Wasserverband nach den §§ 87 ff. des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei. Sohin sei sie öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 BVergG. Das Bauvorhaben werde überdies durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gefördert, weshalb das Bundesvergabegesetz auch nach § 11 Abs. 3 leg. cit. zur Anwendung komme. Die dadurch gegebene Doppelzuständigkeit von sowohl Bundes- als auch Landesvergabekontrollorganen sei als mehr an Rechtsschutz nicht zu beanstanden (OZ 1, Antrag).Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 17. September 1997 wie eingangs ersichtlich. Zur Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes führt sie aus, daß, obgleich die Auftraggeberin als Gemeindeverband den landesgesetzlichen Vergabevorschriften unterliege, zusätzlich das Bundesvergabegesetz zur Anwendung komme, da die Auftraggeberin auch ein Wasserverband nach den Paragraphen 87, ff. des Wasserrechtsgesetzes 1959 sei. Sohin sei sie öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Das Bauvorhaben werde überdies durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gefördert, weshalb das Bundesvergabegesetz auch nach Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. zur Anwendung komme. Die dadurch gegebene Doppelzuständigkeit von sowohl Bundes- als auch Landesvergabekontrollorganen sei als mehr an Rechtsschutz nicht zu beanstanden (OZ 1, Antrag).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, daß die Auftraggeberin ein Gemeindeabwasserverband nach dem niederösterreichischen Gemeindeverbandsgesetz (Landesgesetzblatt 1600/45) ist. Diese Feststellung gründet sich auf das diesbezügliche Schreiben der niederösterreichischen Landesregierung (OZ 3). Auch die Antragstellerin geht davon aus, daß die Auftraggeberin ein Gemeindeverband ist.
Gemäß § 113 Abs. 3 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes setzt voraus, daß das Vergabeverfahren dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 119 (außerstaatliches Kontrollverfahren) nicht für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände.Die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes setzt voraus, daß das Vergabeverfahren dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegt. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 119, (außerstaatliches Kontrollverfahren) nicht für Auftragsvergaben durch die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Da die Auftraggeberin ein Gemeindeverband ist, unterliegt das von ihr geführte Vergabeverfahren nicht dem Bundesvergabegesetz, sondern den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Die Antragstellerin vermeint aber offensichtlich, daß die durch § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG bewirkte Ausnehmung der Auftragsvergaben durch Gemeindeverbände aus dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes entgegen ihrem Wortlaut nicht gelte, wenn die Auftraggeberin auch ein Wasserverband nach den §§ 87 WRG sei.Da die Auftraggeberin ein Gemeindeverband ist, unterliegt das von ihr geführte Vergabeverfahren nicht dem Bundesvergabegesetz, sondern den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Die Antragstellerin vermeint aber offensichtlich, daß die durch Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG bewirkte Ausnehmung der Auftragsvergaben durch Gemeindeverbände aus dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes entgegen ihrem Wortlaut nicht gelte, wenn die Auftraggeberin auch ein Wasserverband nach den Paragraphen 87, WRG sei.
Die Prüfung, ob die Auftraggeberin nicht nur ein Gemeindeverband sondern auch ein Wasserverband ist, beziehungsweise ob dies angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen dieser Körperschaften überhaupt möglich ist, ist angesichts des Norminhalts der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG nicht erforderlich. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut der Bestimmung. Vielmehr ergibt sich dies schon im Hinblick auf den das rechtsstaatliche Prinzip der österreichischen Bundesverfassung ausgestaltenden Art. 83 Abs. 2 B-VG bei Vornahme der gebotenen verfassungskonformen Interpretation des § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG.Die Prüfung, ob die Auftraggeberin nicht nur ein Gemeindeverband sondern auch ein Wasserverband ist, beziehungsweise ob dies angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen dieser Körperschaften überhaupt möglich ist, ist angesichts des Norminhalts der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG nicht erforderlich. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut der Bestimmung. Vielmehr ergibt sich dies schon im Hinblick auf den das rechtsstaatliche Prinzip der österreichischen Bundesverfassung ausgestaltenden Artikel 83, Absatz 2, B-VG bei Vornahme der gebotenen verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 BVG verpflichtet den Gesetzgeber, Behördenzuständigkeiten klar, eindeutig und präzise festzulegen, sodaß nicht mehrere Behörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen sind (siehe beispielsweise VfSlg 13.886). Letzteres wäre der Fall, würde man den Ausführungen der Antragstellerin folgen. Diesfalls würde ein Vergabeverfahren sowohl der Kontrolle durch Bundesorgane als auch durch Landesorgane unterliegen. Bei formaler Betrachtung läge keine Entscheidung in derselben Sache vor, da Bundes- und Landesorgane jeweils unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden hätten. Ihre Entscheidungen würden jedoch dasselbe Vergabeverfahren betreffen, was inhaltlich der aus Art. 83 Abs. 2 BVG erwachsenden Verpflichtung zur präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeiten widerstreiten würde.Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 83, Absatz 2, BVG verpflichtet den Gesetzgeber, Behördenzuständigkeiten klar, eindeutig und präzise festzulegen, sodaß nicht mehrere Behörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen sind (siehe beispielsweise VfSlg 13.886). Letzteres wäre der Fall, würde man den Ausführungen der Antragstellerin folgen. Diesfalls würde ein Vergabeverfahren sowohl der Kontrolle durch Bundesorgane als auch durch Landesorgane unterliegen. Bei formaler Betrachtung läge keine Entscheidung in derselben Sache vor, da Bundes- und Landesorgane jeweils unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden hätten. Ihre Entscheidungen würden jedoch dasselbe Vergabeverfahren betreffen, was inhaltlich der aus Artikel 83, Absatz 2, BVG erwachsenden Verpflichtung zur präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeiten widerstreiten würde.
Eine Doppelzuständigkeit von Bundes- und Landesorganen hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens würde zudem die Rechtssicherheit vermindern, da die Gefahr einander widersprechender behördlicher Entscheidungen bestünde.
Aus den vorstehenden Überlegungen erhellt, daß § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG bei verfassungskonformer Deutung nicht den von der Antragstellerin unterstellten Inhalt haben kann, sondern Auftragsvergaben durch Gemeindeverbände abschließend aus dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes ausnimmt (vgl. auch BVA v. 9. 6. 1997, F 28/96).Aus den vorstehenden Überlegungen erhellt, daß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG bei verfassungskonformer Deutung nicht den von der Antragstellerin unterstellten Inhalt haben kann, sondern Auftragsvergaben durch Gemeindeverbände abschließend aus dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes ausnimmt vergleiche auch BVA v. 9. 6. 1997, F 28/96).
Der Antrag war sohin wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes spruchgemäß zurückzuweisen.
Veröffentlichungen
bbl 1998/179 = wbl 1998/249Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, Einrichtung des öffentlichen Rechts, Abwasserverband, Gemeindeverband; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Kompetenzabgrenzung zu Landesbehörden, verfassungsrechtliches Gebot der präzisen Abgrenzung von Behördenzuständigkeiten;Dokumentnummer
VERGT_19980114_F_17_97_5_00