Norm
AVG §76 Abs2Rechtssatz
Da die Barauslagen der Behörde durch die Antragsgegnerin verschuldet worden sind, sind sie gemäß § 76 Abs 2 AVG von dieser zu tragen.Da die Barauslagen der Behörde durch die Antragsgegnerin verschuldet worden sind, sind sie gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von dieser zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung;Dokumentnummer
VERGR_19980205_F_3_97_35_01