Norm
AVG §51a Abs1Rechtssatz
§ 51a Abs. 1 AVG sieht vor, dass Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.Paragraph 51 a, Absatz eins, AVG sieht vor, dass Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.
Dem Zeugen sind daher die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu § 51a AVG zuzuerkennen.Dem Zeugen sind daher die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu Paragraph 51 a, AVG zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Zeugen, Gebührenanspruch;Dokumentnummer
VERGR_19980312_N_25_97_16_01