RS Verg 1998/3/12 N-25/97-16

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

AVG §51a Abs1
  1. AVG § 51a heute
  2. AVG § 51a gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 51a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 51a Abs. 1 AVG sieht vor, dass Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.Paragraph 51 a, Absatz eins, AVG sieht vor, dass Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.

Dem Zeugen sind daher die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu § 51a AVG zuzuerkennen.Dem Zeugen sind daher die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu Paragraph 51 a, AVG zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • N-25/97-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 12.03.1998 N-25/97-16

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Zeugen, Gebührenanspruch;

Dokumentnummer

VERGR_19980312_N_25_97_16_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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