Norm
AVG §51a Abs1Text
BESCHEID
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 12. März 1998 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram Massauer mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Dr. Günter Tschepl über den Gebührenanspruch des Zeugen ***, im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der XXX GmbH, ***, vertreten durch ***, auf Feststellung gemäß § 113 Abs. 3 BVergG betreffend die Ausschreibung "Justizanstalt Stein, Baubabschnitt 5, Leichtmetallfenster & Türen inklusive Verglasung" des Amtes der Niederöterreichischen Landesregierung, Gruppe Hochbau, Abteilung Bundeshochbau 1, 3109 St. Pölten, wie folgt entschieden:Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 12. März 1998 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram Massauer mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Dr. Günter Tschepl über den Gebührenanspruch des Zeugen ***, im Nachprüfungsverfahren über den Antrag der römisch 30 GmbH, ***, vertreten durch ***, auf Feststellung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG betreffend die Ausschreibung "Justizanstalt Stein, Baubabschnitt 5, Leichtmetallfenster & Türen inklusive Verglasung" des Amtes der Niederöterreichischen Landesregierung, Gruppe Hochbau, Abteilung Bundeshochbau 1, 3109 St. Pölten, wie folgt entschieden:
Spruch:
Die Gebühren des Zeugen werden mit ATS 113,68 festgesetzt.
Begründung:
Zur Feststellung des Sachverhaltes im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren war es erforderlich, den Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 8. Jänner 1998 zu hören.
§ 51a Abs. 1 AVG sieht vor, daß Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.Paragraph 51 a, Absatz eins, AVG sieht vor, daß Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren haben. Das AVG regelt jedoch nicht den Gebührenanspruch von Zeugen im Verfahren vor Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag wie dem Bundesvergabeamt. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt, während sich die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate nur auf die jeweiligen Landesgebiete der einzelnen Bundesländer beschränkt, erscheint es unbillig, Zeugen im Verfahren vor dem Bundesvergabeamt mit einer möglicherweise viel weiteren An- und Rückfahrt die damit verbundenen höheren Kosten im Gegensatz zu Zeugen in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zuzuerkennen.
Es waren daher dem Zeugen die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu § 51 AVG in vollem Umfang zuzuerkennen.Es waren daher dem Zeugen die geltend gemachten Gebühren in Analogie zu Paragraph 51, AVG in vollem Umfang zuzuerkennen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Zeugen, Gebührenanspruch;Anmerkung
Der letzte Absatz des Bescheides bezieht sich auf § 51a AVG und nicht auf § 51.Dokumentnummer
VERGT_19980312_N_25_97_16_00