RS Verg 1998/3/25 N-8/98-5

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1
BVergG 1997 §14 Abs3
Erstreckungsverordnung 1995 BGBl 802/1995 §1
B-VG Art104 Abs2

Rechtssatz

Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in den Zuständigkeitsbereich des BMwA fällt, ist auch im Rahmen der der Bundesstraßenverwaltung zuordenbaren Auftragsverwaltung die Erstreckungsverordnung 1995 zu beachten.Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in den Zuständigkeitsbereich des BMwA fällt, ist auch im Rahmen der der Bundesstraßenverwaltung zuordenbaren Auftragsverwaltung die Erstreckungsverordnung 1995 zu beachten.

Entscheidungstexte

  • N-8/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-8/98-5

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung;

Dokumentnummer

VERGR_19980325_N_8_98_5_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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