Norm
BVergG 1997 §11 Abs1Rechtssatz
Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in den Zuständigkeitsbereich des BMwA fällt, ist auch im Rahmen der der Bundesstraßenverwaltung zuordenbaren Auftragsverwaltung die Erstreckungsverordnung 1995 zu beachten.Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in den Zuständigkeitsbereich des BMwA fällt, ist auch im Rahmen der der Bundesstraßenverwaltung zuordenbaren Auftragsverwaltung die Erstreckungsverordnung 1995 zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19980325_N_8_98_5_02