RS Verg 1998/3/25 N-7/98-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus § 116 Abs 3 und Abs 4 ergibt sich, dass das Bundesvergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat. Das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung bewirkten möglichen Beeinträchtigung anderer Interessen hängt wesentlich von der beantragten Geltungsdauer der Maßnahme ab. Die Angabe der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung in Geltung gesetzt werden soll, ist daher zur Vornahme der gesetzlich angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen.Aus Paragraph 116, Absatz 3 und Absatz 4, ergibt sich, dass das Bundesvergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat. Das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung bewirkten möglichen Beeinträchtigung anderer Interessen hängt wesentlich von der beantragten Geltungsdauer der Maßnahme ab. Die Angabe der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung in Geltung gesetzt werden soll, ist daher zur Vornahme der gesetzlich angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • N-7/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-7/98-5

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse;

Dokumentnummer

VERGR_19980325_N_7_98_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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