Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus § 116 Abs 3 und Abs 4 ergibt sich, dass das Bundesvergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat. Das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung bewirkten möglichen Beeinträchtigung anderer Interessen hängt wesentlich von der beantragten Geltungsdauer der Maßnahme ab. Die Angabe der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung in Geltung gesetzt werden soll, ist daher zur Vornahme der gesetzlich angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen.Aus Paragraph 116, Absatz 3 und Absatz 4, ergibt sich, dass das Bundesvergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat. Das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung bewirkten möglichen Beeinträchtigung anderer Interessen hängt wesentlich von der beantragten Geltungsdauer der Maßnahme ab. Die Angabe der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung in Geltung gesetzt werden soll, ist daher zur Vornahme der gesetzlich angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse;Dokumentnummer
VERGR_19980325_N_7_98_5_01