Norm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Der Antragsteller hat alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat.
Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens ist als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin wesentlich vom Ausmaß der ihr drohenden Schädigung abhängt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse, Konkretisierung des drohenden Schadens;Dokumentnummer
VERGR_19980325_N_7_98_5_02