RS Verg 1998/3/25 N-7/98-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

AVG §39 Abs2
BVergG 1997 §116
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Antragsteller hat alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat.

Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens ist als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin wesentlich vom Ausmaß der ihr drohenden Schädigung abhängt.

Entscheidungstexte

  • N-7/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-7/98-5

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse, Konkretisierung des drohenden Schadens;

Dokumentnummer

VERGR_19980325_N_7_98_5_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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