TE Verg Bescheid 1998/3/25 N-7/98-5

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §39 Abs2
BVergG 1997 §116 Abs1
BVergG 1997 §116 Abs3
BVergG 1997 §116 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID:

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 25. März 1998 durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Divisionär Ing. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk über den Antrag der XXX, ***, vertreten durch *** betreffend Vergabe des Bauvorhabens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung als Bundesstraßenverwaltung, Donaubundesstraße B 3 - Bahnunterführung ÖBB km 13,347, Baulos Umfahrung Perg, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Bundesvergabegesetz, mit welcher der Auftraggeberin untersagt wird, den Auftrag für das Bauvorhaben zu vergeben; wie folgt entschieden:Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 25. März 1998 durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Divisionär Ing. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk über den Antrag der römisch 30 , ***, vertreten durch *** betreffend Vergabe des Bauvorhabens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung als Bundesstraßenverwaltung, Donaubundesstraße B 3 - Bahnunterführung ÖBB km 13,347, Baulos Umfahrung Perg, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Bundesvergabegesetz, mit welcher der Auftraggeberin untersagt wird, den Auftrag für das Bauvorhaben zu vergeben; wie folgt entschieden:

Spruch:

Der oben bezeichnete Antrag wird gemäß § 116 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 BGBl. I 56/1997 zurückgewiesen.Der oben bezeichnete Antrag wird gemäß Paragraph 116, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 1997, zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 20. März 1998 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes aus dem Vergabeverfahren betreffend Vergabe des Bauvorhaben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung als Bundesstraßenverwaltung, Donaubundesstraße B 3 - Bahnunterführung ÖBB km 13,347, Baulos Umfahrung Perg. Mit diesem Antrag verband sie das eingangs bezeichnete Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die wegen nichtangebotener Projektierungskosten bzw. wegen zu schmaler Randleisten erfolgte Ausscheidung ihres Angebotes durch den Auftraggeber rechtswidrig sei, da es sich bei beiden Beanstandungen bloß um behebbare Mängel im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 8 Bundesvergabegesetz gehandelt habe. Laut Submissionsergebnis vom 30. Jänner 1998 sei sie Billigstbieterin. Durch die rechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes drohe eine Schädigung ihrer Interessen.Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 20. März 1998 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Ausscheidung ihres Angebotes aus dem Vergabeverfahren betreffend Vergabe des Bauvorhaben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung als Bundesstraßenverwaltung, Donaubundesstraße B 3 - Bahnunterführung ÖBB km 13,347, Baulos Umfahrung Perg. Mit diesem Antrag verband sie das eingangs bezeichnete Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die wegen nichtangebotener Projektierungskosten bzw. wegen zu schmaler Randleisten erfolgte Ausscheidung ihres Angebotes durch den Auftraggeber rechtswidrig sei, da es sich bei beiden Beanstandungen bloß um behebbare Mängel im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, Bundesvergabegesetz gehandelt habe. Laut Submissionsergebnis vom 30. Jänner 1998 sei sie Billigstbieterin. Durch die rechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes drohe eine Schädigung ihrer Interessen.

Der Auftraggeber beantragte mit Äußerung vom 23. März 1998 die Abweisung des Antrages, da bei den vorliegenden klaren Ausscheidungsgründen sowohl das öffentliche Interesse als auch das Interesse anderer Bieter dem Begehren der Antragstellerin entgegenstehe.

Gemäß § 116 Abs. 1 Bundesvergabegeetz hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche dieser beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Antragstellerin hat nicht angegeben, für welchen Zeitraum die Vergabe des Auftrages untersagt werden soll, obwohl sie nach den vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist sohin mangelhaft, da ein gesetzlich normiertes Antragserfordernis nicht erfüllt ist.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Bundesvergabegeetz hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche dieser beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Antragstellerin hat nicht angegeben, für welchen Zeitraum die Vergabe des Auftrages untersagt werden soll, obwohl sie nach den vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist sohin mangelhaft, da ein gesetzlich normiertes Antragserfordernis nicht erfüllt ist.

Die Nichterfüllung dieses Antragserfordernisses ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre.Die Nichterfüllung dieses Antragserfordernisses ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich wäre.

Ob ein verbesserungsfähiges Formgebrechen oder ein inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel eines Antrages vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich der Mangel auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken kann. Dies ist anhand der im Einzelfall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, Seite 249f und die dort angegebene Judikatur des VwGH; sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, (1998), Band I, Seite 327, Seite 348f, Entscheidungen 107 - 134).Ob ein verbesserungsfähiges Formgebrechen oder ein inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel eines Antrages vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich der Mangel auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken kann. Dies ist anhand der im Einzelfall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, Seite 249f und die dort angegebene Judikatur des VwGH; sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, (1998), Band römisch eins, Seite 327, Seite 348f, Entscheidungen 107 - 134).

Gemäß § 116 Abs. 4 2. Satz BVergG hat das Bundesvergabeamt bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß § 116 Abs. 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, 2. Satz BVergG hat das Bundesvergabeamt bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß das Bundesvergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat. Das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung bewirkten möglichen Beeinträchtigung anderer Interessen hängt wesentlich von der beantragten Geltungsdauer der Maßnahme ab. Die Angabe der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung in Geltung gesetzt werden soll, ist daher zur Vornahme der gesetzlich angeordneten Verhältnismäßigkeitsprüfung und damit zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages erforderlich. Das Fehlen dieser Angabe ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen.

Die Antragstellerin hat weiters eine drohende Schädigung ihrer Interessen durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers behauptet, ohne den genauen Inhalt sowie das Ausmaß der Schädigung näher zu konkretisieren, obwohl sie dem Gesetz nach gehalten gewesen wäre, die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus dem durch keine Unterlagen belegten Vorbringen der Antragstellerin, sie sei laut Submissionsergebnis Billigstbieterin, kann noch nicht erschlossen werden, ob die Antragstellerin als Bestbieterin den Entgang des Erfüllungsinteresses als den ihr drohenden Schaden ansieht und wie hoch dieses Erfüllungsinteresse zu bemessen wäre. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt es aber nicht der Behörde diese Umstände gemäß § 39 Abs. 2 AVG von amtswegen zu erheben, da aus den vorstehenden Bestimmungen sowie der Rechtsnatur des Provisorialverfahren nach § 116 BVergG abzuleiten ist, daß der Antragsteller alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat. Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens ist ebenfalls als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin wesentlich vom Ausmaß der ihr drohenden Schädigung abhängt.Aus dem durch keine Unterlagen belegten Vorbringen der Antragstellerin, sie sei laut Submissionsergebnis Billigstbieterin, kann noch nicht erschlossen werden, ob die Antragstellerin als Bestbieterin den Entgang des Erfüllungsinteresses als den ihr drohenden Schaden ansieht und wie hoch dieses Erfüllungsinteresse zu bemessen wäre. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt es aber nicht der Behörde diese Umstände gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von amtswegen zu erheben, da aus den vorstehenden Bestimmungen sowie der Rechtsnatur des Provisorialverfahren nach Paragraph 116, BVergG abzuleiten ist, daß der Antragsteller alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat. Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens ist ebenfalls als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin wesentlich vom Ausmaß der ihr drohenden Schädigung abhängt.

Der vorliegende Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen, ohne daß näher geprüft werden mußte, ob die Erstreckungs-Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 802/1995, weiterhin in Geltung steht, welcher Umstand im vorliegenden Fall möglicherweise Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes wäre.Der vorliegende Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen, ohne daß näher geprüft werden mußte, ob die Erstreckungs-Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 802 aus 1995,, weiterhin in Geltung steht, welcher Umstand im vorliegenden Fall möglicherweise Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, Auftragserfordernisse, Konkretisierung des drohenden Schadens;

Dokumentnummer

VERGT_19980325_N_7_98_5_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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