Norm
BVergG 1997 §14 Abs3Rechtssatz
Im Sinn einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation und im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber der Bundesvergabegesetznovelle 1996 keinesfalls ein Außerkrafttreten der Erstreckungsverordnung beabsichtigte, ist davon auszugehen, daß der durch die Verordnungsermächtigung des § 14 BVergG 1997 umfaßte Rechtsschutzteil anzuwenden ist, dh die Erstreckungsverordnung des BMwA als Verordnung nach § 14 BVergG 1997 insoweit weiterhin in Geltung steht. Die Erstreckungsverordnung 1995 ist daher auf die gegenständliche Vergabe durch die Bundesgebäudeverwaltung II für Kärnten für den BMwA anzuwenden.Im Sinn einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation und im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber der Bundesvergabegesetznovelle 1996 keinesfalls ein Außerkrafttreten der Erstreckungsverordnung beabsichtigte, ist davon auszugehen, daß der durch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, BVergG 1997 umfaßte Rechtsschutzteil anzuwenden ist, dh die Erstreckungsverordnung des BMwA als Verordnung nach Paragraph 14, BVergG 1997 insoweit weiterhin in Geltung steht. Die Erstreckungsverordnung 1995 ist daher auf die gegenständliche Vergabe durch die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei für Kärnten für den BMwA anzuwenden.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 1999/98 = Connex 1999/1, 36Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Fortgeltung auch nach dem BVergG 1997; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Bauauftrag durch Bundesgebäudeverwaltung für Kärnten für BMwA;Dokumentnummer
VERGR_19980520_N_16_98_7_01