Norm
BVergG 1997 §16 Abs1Rechtssatz
Aus § 52 Abs 2 BVergG bzw aus dem die Privatwirtschaftsverwaltung bindenden Gleichheitsgebot erwächst die Pflicht des Auftraggebers, seine subjektive Rechte der Bieter betreffenden Entscheidungen zu begründen. Im Hinblick auf diese Begründungspflicht kann nur das Entscheidungsinhalt sein, was in der Begründung zum Ausdruck kommt. Da die Entscheidung des Auftraggebers ausschließlich mit Ausscheidenstatbeständen begründet wurde, ist sie ausschließlich als Ausscheidensentscheidung anzusehen.Aus Paragraph 52, Absatz 2, BVergG bzw aus dem die Privatwirtschaftsverwaltung bindenden Gleichheitsgebot erwächst die Pflicht des Auftraggebers, seine subjektive Rechte der Bieter betreffenden Entscheidungen zu begründen. Im Hinblick auf diese Begründungspflicht kann nur das Entscheidungsinhalt sein, was in der Begründung zum Ausdruck kommt. Da die Entscheidung des Auftraggebers ausschließlich mit Ausscheidenstatbeständen begründet wurde, ist sie ausschließlich als Ausscheidensentscheidung anzusehen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1998/10, 42Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten, Gründe, Begründungspflicht;Dokumentnummer
VERGR_19980525_N_8_98_16_03