Norm
BVergG 1997 §11 Abs1Rechtssatz
Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in die Ressortzuständigkeit des BMwA fällt, unterliegen die diesbezüglichen Vergaben im Rahmen der Auftragsverwaltung der Erstreckungsverordnung 1995.Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in die Ressortzuständigkeit des BMwA fällt, unterliegen die diesbezüglichen Vergaben im Rahmen der Auftragsverwaltung der Erstreckungsverordnung 1995.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
Connex 1998/10, 42Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung; Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19980525_N_8_98_16_02