RS Verg 1998/5/25 N-8/98-16

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Veröffentlicht am 25.05.1998
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1
Erstreckungsverordnung 1995 BGBl 802/1995 §1
B-VG Art104 Abs2

Rechtssatz

Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in die Ressortzuständigkeit des BMwA fällt, unterliegen die diesbezüglichen Vergaben im Rahmen der Auftragsverwaltung der Erstreckungsverordnung 1995.Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Da die Bundesstraßenverwaltung in die Ressortzuständigkeit des BMwA fällt, unterliegen die diesbezüglichen Vergaben im Rahmen der Auftragsverwaltung der Erstreckungsverordnung 1995.

Entscheidungstexte

  • N-8/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-8/98-5
  • N-8/98-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.05.1998 N-8/98-16

Veröffentlichungen

Connex 1998/10, 42

Schlagworte

Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung; Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung;

Dokumentnummer

VERGR_19980525_N_8_98_16_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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