Rechtssatz
Die unrichtige Adressierung reicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden die selbe Einbringungsstelle haben. Dass die Bundes-Vergabekontrollkommission keine Behörde darstellt und somit nur eines der beiden Organe mit gemeinsamer Einbringungsstelle Behördencharakter besitzt, ist im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit unerheblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Frist, Einbringen bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;Dokumentnummer
VERGR_19980525_F_10_98_5_01