RS Verg 1998/5/25 F-10/98-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1998
beobachten
merken

Norm

AVG §6 Abs1
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs4

Rechtssatz

Die unrichtige Adressierung reicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden die selbe Einbringungsstelle haben. Dass die Bundes-Vergabekontrollkommission keine Behörde darstellt und somit nur eines der beiden Organe mit gemeinsamer Einbringungsstelle Behördencharakter besitzt, ist im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit unerheblich.

Entscheidungstexte

  • F-10/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.05.1998 F-10/98-5

Schlagworte

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Frist, Einbringen bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;

Dokumentnummer

VERGR_19980525_F_10_98_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten