Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 25. Mai 1998 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Mag. Johannes Mayer über den Antrag der XXX Gesellschaft m.b.H. & Co, ***, vertreten durch ***, vom 4. Mai 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Vergabeverfahren "Optimierung und Erweiterung des Passagierterminals, Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärinstallations- und Klimatisierungsanlagen" der Flughafen Linz Ges.m.b.H., Flughafenstraße 1, 4063 Hörsching, wie folgt entschieden. Der Antrag wird zurückgewiesen.Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 25. Mai 1998 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Walter Melnizky mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Mag. Johannes Mayer über den Antrag der römisch 30 Gesellschaft m.b.H. & Co, ***, vertreten durch ***, vom 4. Mai 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Vergabeverfahren "Optimierung und Erweiterung des Passagierterminals, Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärinstallations- und Klimatisierungsanlagen" der Flughafen Linz Ges.m.b.H., Flughafenstraße 1, 4063 Hörsching, wie folgt entschieden. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin legte zur oben genannten Ausschreibung ein Angebot. Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 (zugegangen am 2. März 1998) wurde der Antragstellerin von der vergebenden Stelle mitgeteilt, daß der Auftrag an einen anderen Bieter erteilt werden soll. Mangels Kenntnis darüber, ob der Zuschlag bereits an diesen Bieter erteilt wurde, brachte die Antragstellerin am 6. März 1998 ein Ersuchen um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundes-Vergabekontrollkommission gemäß § 110 BVergG ein. Da der Zuschlag zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt war, teilte die Bundes-Vergabekontrollkommission mit, daß gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 BVergG kein Schlichtungsverfahren mehr durchgeführt werden könne. In weiterer Folge stellte die Antragstellerin am 7. April 1998 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 115 BVergG und Feeststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß § 113 Abs. 3 BVergG. Obwohl dieser am 14. April 1998 bei der gemeinsamen Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes eingelangte Antrag - wie sich aus seinem Inhalt eindeutig ergab - an das Bundesvergabeamt gerichtet war, wurde am Briefkopf fälschlicherweise die Bundes-Vergabekontrollkommission als Adressat angeführt. Mit Schreiben vom 16. April 1998 teilte die Bundes-Vergabekontrollkommission der Antragstellerin mit, daß zur Behandlung des Antrages lediglich das Bundesvergabeamt zuständig ist und die Bundes-Vergabekontrollkommission daher mangels Zuständigkeit nicht tätig werden kann. Da die Bundes-Vergabekontrollkommission daher mangels Zuständigkeit nicht tätig werden kann. Da die Bundes-Vergabekontrollkommission das AVG nicht anzuwenden hat, erfolgte auch keine Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG. Die Bundes-Vergabekontrollkommission übermittelte jedoch den Antrag dem geschäftsführenden Senat des Bundesvergabeamtes zur Kenntnis. Da gemäß § 115 Abs. 4 BVergG ein Antrag unzulässig ist, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird, und die Antragstellerin am 2. März 1998 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde, wäre ein neuerlich gestellter Antrag an das Bundesvergabeamt vespätet. Die Antragstellerin stellt daher am 4. Mai 1998 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Die Antragstellerin legte zur oben genannten Ausschreibung ein Angebot. Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 (zugegangen am 2. März 1998) wurde der Antragstellerin von der vergebenden Stelle mitgeteilt, daß der Auftrag an einen anderen Bieter erteilt werden soll. Mangels Kenntnis darüber, ob der Zuschlag bereits an diesen Bieter erteilt wurde, brachte die Antragstellerin am 6. März 1998 ein Ersuchen um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Bundes-Vergabekontrollkommission gemäß Paragraph 110, BVergG ein. Da der Zuschlag zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt war, teilte die Bundes-Vergabekontrollkommission mit, daß gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG kein Schlichtungsverfahren mehr durchgeführt werden könne. In weiterer Folge stellte die Antragstellerin am 7. April 1998 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 115, BVergG und Feeststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG. Obwohl dieser am 14. April 1998 bei der gemeinsamen Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes eingelangte Antrag - wie sich aus seinem Inhalt eindeutig ergab - an das Bundesvergabeamt gerichtet war, wurde am Briefkopf fälschlicherweise die Bundes-Vergabekontrollkommission als Adressat angeführt. Mit Schreiben vom 16. April 1998 teilte die Bundes-Vergabekontrollkommission der Antragstellerin mit, daß zur Behandlung des Antrages lediglich das Bundesvergabeamt zuständig ist und die Bundes-Vergabekontrollkommission daher mangels Zuständigkeit nicht tätig werden kann. Da die Bundes-Vergabekontrollkommission daher mangels Zuständigkeit nicht tätig werden kann. Da die Bundes-Vergabekontrollkommission das AVG nicht anzuwenden hat, erfolgte auch keine Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Die Bundes-Vergabekontrollkommission übermittelte jedoch den Antrag dem geschäftsführenden Senat des Bundesvergabeamtes zur Kenntnis. Da gemäß Paragraph 115, Absatz 4, BVergG ein Antrag unzulässig ist, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird, und die Antragstellerin am 2. März 1998 von diesem in Kenntnis gesetzt wurde, wäre ein neuerlich gestellter Antrag an das Bundesvergabeamt vespätet. Die Antragstellerin stellt daher am 4. Mai 1998 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, hat das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung reicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden die selbe Einbringungsstelle haben [vgl. VwSlg. 5706 (F)/82]. Daß die Bundes-Vergabekontrollkommission keine Behörde darstellt und somit nur eines der beiden Organe mit gemeinsamer Einbringungsstelle Behördencharakter besitzt, sah der Senat im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Interpretation für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit als unerheblich an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gegenstandslos. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Frist, Einbringen bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;Dokumentnummer
VERGT_19980525_F_10_98_5_00