Norm
BVergG 1997 §14 Abs3Rechtssatz
Die Erstreckungsverordnung 1995 des BMwA ist zwar noch vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 1997 erlassen worden, gilt jedoch als Verordnung nach § 14 BVergG 1997 weiter. Ob die Verordnung auch in dem Bereich anzuwenden wäre, in dem sie durch § 14 BVergG nicht mehr gedeckt ist, kann dahinstehen. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den geringfügig höheren Schwellenwert des § 14 Abs 1 BVergG 1997 und in Betracht kommt nur die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, für die eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auch in § 14 BVergG 1997 vorgesehen ist.Die Erstreckungsverordnung 1995 des BMwA ist zwar noch vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 1997 erlassen worden, gilt jedoch als Verordnung nach Paragraph 14, BVergG 1997 weiter. Ob die Verordnung auch in dem Bereich anzuwenden wäre, in dem sie durch Paragraph 14, BVergG nicht mehr gedeckt ist, kann dahinstehen. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den geringfügig höheren Schwellenwert des Paragraph 14, Absatz eins, BVergG 1997 und in Betracht kommt nur die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, für die eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auch in Paragraph 14, BVergG 1997 vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Fortgeltung auch nach dem BVergG 1997;Dokumentnummer
VERGR_19980618_N_15_98_20_02