Norm
BVergG 1997 §14 Abs3Rechtssatz
Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen einer Durchführungsverordnung berührt die Geltung der Verordnung nicht, sofern die Verordnung weiterhin in der Neufassung des Gesetzes Deckung findet. Da das BVergG 1997 in seinem § 14 die Ermächtigung zur Erstreckung des Rechtsschutzteiles enthält, steht die Erstreckungsverordnung 1995 weiterhin in Geltung.Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen einer Durchführungsverordnung berührt die Geltung der Verordnung nicht, sofern die Verordnung weiterhin in der Neufassung des Gesetzes Deckung findet. Da das BVergG 1997 in seinem Paragraph 14, die Ermächtigung zur Erstreckung des Rechtsschutzteiles enthält, steht die Erstreckungsverordnung 1995 weiterhin in Geltung.
Allerdings gilt die Erstreckungsverordnung 1995 nur insoweit, als sie im geltenden BVergG auch Deckung findet. Mag auch – was offen bleiben kann - nach dem BVergG 1993 eine Anfechtbarkeit des Widerrufs möglich gewesen sein, scheidet sie nach dem BVergG 1997 aus, weshalb auch im "erstreckten" Anwendungsbereich des Rechtsschutztitels eine Anfechtung des Widerrufs nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
wbl 1999/164 = Connex 1998/10, 49Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Fortgeltung auch nach dem BVergG 1997;Dokumentnummer
VERGR_19980825_N_20_98_9_04