TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/18 91/12/0035

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1992
beobachten
merken

Index

10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §1;
DSG 1978 §10;
DSG 1978 §14;
DSG 1978 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 13. Dezember 1990, Zl. 120.229/9-DSK/90, (mitbeteiligte Partei: Stadt Vöcklabruck), betreffend Datenschutz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. März 1990 gegen das Stadtamt Vöcklabruck wegen mangelnder Rechtsgrundlage und mangelnder Datensicherheit der Datenverarbeitungen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 370/1986, (DSG), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 11 DSG ab. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 26. März 1990 der belangten Behörde mitgeteilt, daß er beim Stadtamt Vöcklabruck (seines Hauptwohnsitzes) am 6. November 1989 Auskunft über die Datenverarbeitungen "Erstellung und Führung des Melderegisters", "Erstellung der Wählerevidenz" und "Haushaltslisten, Lohnsteuerkarten" beantragt habe und im Zuge der Beantwortung seines Auskunftsersuchens festgestellt habe, daß

1. die Datenverarbeitungen "nur auf dem Papier" (in der DVR-Meldung) getrennt seien, es sich aber in Wirklichkeit um eine einzige umfassende Verarbeitung handle,

2. daß (u.a. wegen dieser Zusammenlegung) unnötig Daten automationsunterstützt verarbeitet würden, und

3. daß das verwendete Programm Abfrage- und Auswahlmöglichkeiten zulasse, die gesetzlich nicht gedeckt seien.

Er habe beantragt, die Datenschutzkommission möge

1. dem Stadtamt Vöcklabruck auftragen, die Datenverarbeitungen programmtechnisch zu trennen und nur die Daten zu verarbeiten, die für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildeten;

2. dafür Sorge tragen, daß nur die Verknüpfungs- und Auswahlmöglichkeiten im Programm vorgesehen seien, die zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig seien und durch geeignete Datensicherheitsmaßnahmen ein Mißbrauch weitestgehend verhindert werde;

3. prüfen, welche anderen Gemeinden ebenfalls das von der Gemeinde Vöcklabruck verwendete Programm oder ähnliche benutzten und gegebenenfalls auch diesen Gemeinden Maßnahmen im Sinne der vorerwähnten Punkte auftragen.

Aus dem von der Gemeinde Vöcklabruck auf Ersuchen der belangten Behörde dieser übermittelten Ausdruck der Bildschirminhalte sei ersichtlich, daß über den Beschwerdeführer keine Daten gespeichert seien, die über die in der Registermeldung angeführten Datenarten hinausgingen; auch werde vom Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Daten nicht behauptet oder ein Berichtigungs- oder Löschungsbegehren gestellt.

Das Datenschutzgesetz gebe dem Betroffenen hinsichtlich seiner automationsunterstützt verarbeiteten Daten verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsansprüche, wie die in § 1 Abs. 3 und 4 DSG aufgezählten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht behauptet, in einem dieser Rechte verletzt worden zu sein. Darüberhinaus ergebe sich aus dem Datenschutzgesetz jedoch kein subjektives Recht auf Verlangen nach einem Verfahren gemäß § 41 DSG, also einer Prüfung anderer Gemeinden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der §§ 6, 10 und 14 DSG verletzt, vorsichtshalber auch in seinen Rechten auf Durchführung eines gesetzlichen Ermittlungsverfahren und Begründung des Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Äußerung des Beschwerdeführers zu dieser erwogen:

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 des Datenschutzgesetzes wird jedermann das Grundrecht auf Datenschutz gewährt. Danach hat gemäß Abs. 1 jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.

Das Recht auf Auskunft wird im Abs. 3 des § 1 DSG dahin bestimmt, daß jedermann das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt wird, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden.

Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hat jedermann, soweit Daten über ihn automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.

Auf einfachgesetzlicher Stufe regeln die §§ 6, 10 und 14 DSG, durch deren Anwendung sich der Beschwerdeführer ausdrücklich im Beschwerdepunkt für verletzt erachtet, für den öffentlichen Bereich die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung von Daten wie folgt:

"§ 6. Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet."

Im § 10 DSG sind Datensicherheitsmaßnahmen für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, angeordnet. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten nach Umfang und Zweck der Verwendung und unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten sowie auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Verwendung der Daten ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen. Einzelheiten hiezu sind in Abs. 2 des § 10 Z. 1 bis 7 geregelt. Der Rechtschutz des Betroffenen ist im § 14 wie folgt geregelt:

"(1) Die Datenschutzkommission (§ 36) erkennt, soweit nicht der Antrag des Betroffenen auf Auskunft (§ 11), Richtigstellung oder Löschung (§ 12) bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3."

Die zuletzt genannte Bestimmung des Abs. 3 spielt im Beschwerdefall keine Rolle.

Der Beschwerdeführer hat seine an die belangte Behörde gerichtete Eingabe vom 26. März 1990 ausdrücklich nur auf § 14 DSG gestützt, ohne in dieser Eingabe vorzubringen in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er behauptete nämlich nur, seiner Ansicht nach verstoße die Datenverarbeitung durch das Stadtamt Vöcklabruck gegen eine gesetzliche Ermächtigung (§ 6 DSG) und gegen die Datensicherheitsbestimmungen (§ 10 DSG), hat jedoch nicht konkret dargetan, in welchen durch das Gesetz geschützten Rechten er dadurch verletzt worden sei. Auch in der als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Sachverhaltsdarstellung kritisiert er die Datenverarbeitung der Behörde, ohne auch nur ansatzweise darzutun, welche konkreten seine Person betreffenden Rechte verletzt worden seien. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, er behaupte nicht, daß die Behörde die Möglichkeiten der Datenverarbeitung in gesetzwidriger Weise ausnütze. "Im Sinne der Datensicherheitsbestimmungen des § 10 DSG sollte aber Mißbrauch nach Möglichkeit auch programmtechnisch und organisatorisch ausgeschlossen werden." Lediglich als Beispiel führt der Beschwerdeführer an, kurz nach seiner Stellung im Dezember 1987 - er sei damals 18 Jahre alt gewesen - seien alle Stellungspflichtigen seines Jahrgangs vom Bürgermeister zu einem Empfang mit anschließendem Abendessen eingeladen worden. Die Adreßetiketten für die Einladungen seien vom Stadtamt Vöcklabruck ausgedruckt worden. Es bestehe die Möglichkeit, daß ein Bürgermeister einen solchen Empfang der Stadt zu einer Wahlveranstaltung mache. Er würde als Bürgermeister zu Daten von Personen kommen, die (gerade noch) nicht wahlberechtigt seien, und deren Adressen den Oppositionsparteien daher mit Recht nicht zugänglich seien.

Voraussetzung der Anrufung der Datenschutzkommission ist gemäß § 14 Abs. 1 DSG die Behauptung des Beschwerdeführers, durch Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen IN SEINEN RECHTEN verletzt worden zu sein. Mit Recht führt die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, es obliege dem Beschwerdeführer, der Datenschutzkommission gegenüber darzutun, worin die von ihm behauptete Rechtsverletzung bestehe.

Der Beschwerdeführer vermag selbst in seiner Stellungnahme hiezu aus den im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen eine konkrete Rechtsverletzung nicht abzuleiten. Das bloße Aufzeigen von Problemen oder Möglichkeiten, die zu einer Rechtsverletzung führen könnten, kann eine konkrete Behauptung einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht ersetzen.

Darin, daß die belangte Behörde, obwohl sie demnach zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 DSG nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und danach in der Sache und nicht mit Zurückweisung des Antrages entschieden hat, kann eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.

Den vom Beschwerdeführer angestrebten vorbeugenden Rechtsschutz mittels einer Beschwerde an die belangte Behörde zur Abwendung drohender Rechtsverletzung sieht das Gesetz nicht vor, das nach dem klaren Wortlaut als Voraussetzung für die Beschwerdeführung vor der belangten Behörde fordert, daß der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Dies bedeutet, daß nur nach eingetretener Rechtsverletzung die Beschwerde an die belangte Behörde als Rechtsschutzmaßnahme eingeräumt ist. Für die Bejahung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission ist jedenfalls Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. RV 1975 zu § 20 nun § 14, abgedruckt in Dohr, Pollirer, Weiß - DSG S. 78).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120035.X00

Im RIS seit

18.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten