TE Verg Bescheid 1998/10/2 N-30/97-45

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Veröffentlicht am 02.10.1998
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Norm

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  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID:

Ergänzend zum Bescheid N-30/97-39 des Bundesvergabeamtes vom 3. Juli 1998 hat der Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 2. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Dr. Wigbert Zimmermann mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Mag. Helmut Heindl betreffend die Kostentragung im Nachprüfungsverfahren über den Antrag des XXX & Co, ***, vertreten durch ***, auf Nichtigerklärung der bisherigen Bestbieterermittlung im Vergabeverfahren des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung I/6, Hohenbergstraße 1, 1124 Wien, betreffend die Ausschreibung von Drehsesseln für Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 67.210/758- I/6/97, wie folgt entschieden:Ergänzend zum Bescheid N-30/97-39 des Bundesvergabeamtes vom 3. Juli 1998 hat der Senat 6 des Bundesvergabeamtes hat am 2. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Dr. Wigbert Zimmermann mit den Beisitzern Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl und Mag. Helmut Heindl betreffend die Kostentragung im Nachprüfungsverfahren über den Antrag des römisch 30 & Co, ***, vertreten durch ***, auf Nichtigerklärung der bisherigen Bestbieterermittlung im Vergabeverfahren des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung I/6, Hohenbergstraße 1, 1124 Wien, betreffend die Ausschreibung von Drehsesseln für Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 67.210/758- I/6/97, wie folgt entschieden:

Spruch:

Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Kosten gemäß § 76 Abs. 1 AVG in der Höhe von ATS 16.008,- werden gemäß § 76 Abs. 2 AVG dem Bundesministeriums für Inneres, Hohenbergstraße 1, 1124 Wien, auferlegt. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht gesondert.Die dem Bundesvergabeamt erwachsenen Kosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in der Höhe von ATS 16.008,- werden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG dem Bundesministeriums für Inneres, Hohenbergstraße 1, 1124 Wien, auferlegt. Die diesbezügliche Zahlungsaufforderung ergeht gesondert.

Begründung:

Im obigen Nachprüfungsverfahren wurde Herr *** mit Beschluß vom 16. Dezember 1997 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG ist die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde dann zulässig, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Dies ist beim Bundesvergabeamt im verfahrensgegenständlichen Sachgebiet der Fall. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren Barauslagen der Behörde. Die Gebühren des Sachverständigen Herrn *** setzen sich gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) i.d.g.F. wie folgt zusammen:Im obigen Nachprüfungsverfahren wurde Herr *** mit Beschluß vom 16. Dezember 1997 zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ist die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde dann zulässig, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Dies ist beim Bundesvergabeamt im verfahrensgegenständlichen Sachgebiet der Fall. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren Barauslagen der Behörde. Die Gebühren des Sachverständigen Herrn *** setzen sich gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) i.d.g.F. wie folgt zusammen:

Aktendurchsicht am 22. 12. 1997                          öS  1.300,-

1 Std. Vorbereitung zur Befundaufnahme

       am 15. 01. 1998                     a 1.300,-     öS  1.300,-

1 Std. Befundaufnahme am 16. 01. 1998      a 1.300,-     öS  1.300,-

4 Std. Befundausarbeitung

       am 16. 01. und 19. 01. 1998         a 1.300,-     öS  5.200,-

1 Std. Gutachtenausarbeitung

       am 19. 01. 1998                     a 1.300,-     öS  1.300,-

6 Std. Schreibarbeiten am 23. 12. 1997,

       Diktat und Schreibarbeiten,

       Kontrolle der Berechnung der

       Geldbeträge in der Befundaufnahme

       am 16. 01. und 19. 01. 1998         a 440,-       öS  2.640,-

Porto, Post- und Telefongebühren                         öS    300,-

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                                                         öS 13.340,-

+20% MWSt.                                               öS  2.668,-

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Gesamt                                                   öS 16.008,-

Für Barauslagen der Behörde hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG im allgemeinen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Bereits die Wortfolge "im allgemeinen" zeigt, daß diese gesetzliche Bestimmung Ausnahmen kennt.Für Barauslagen der Behörde hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG im allgemeinen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Bereits die Wortfolge "im allgemeinen" zeigt, daß diese gesetzliche Bestimmung Ausnahmen kennt.

Bereits im Kostenbescheid F-3/96-44 hat das Bundesvergabeamt auf das Erkenntnis VwGH 17. 1. 1995, 94/07/0118 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß die Wortfolge "im allgemeinen" in § 76 Abs. 1 AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller impliziert. Insbesondere für den Fall, daß sich jemand gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß "eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten würde, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß."Bereits im Kostenbescheid F-3/96-44 hat das Bundesvergabeamt auf das Erkenntnis VwGH 17. 1. 1995, 94/07/0118 hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, daß die Wortfolge "im allgemeinen" in Paragraph 76, Absatz eins, AVG eine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostentragung durch den Antragsteller impliziert. Insbesondere für den Fall, daß sich jemand gegen eine von ihm nicht verschuldete rechtswidrige behördliche Entscheidung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Wehr setzt und damit auch Erfolg hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß "eine Verpflichtung zum Kostenersatz in solchen Fällen dem Wesen des Rechtsmittels als einem dem Rechtsschutzbedürfnis dienenden Institut der rechtsstaatlichen Verwaltung widerstreiten würde, das zum Zweck der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Bescheide jeder Partei nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften unter den gleichen Bedingungen zustehen muß."

Es wäre somit unbillig, der obsiegenden Partei in einem streitigen Verfahren die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, da die Antragstellerin die von ihr ergriffenen Rechtsmittel offensichtlich zu Recht ergriffen hat. Es wäre mit dem Charakter des Rechtsmittels des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende dadurch von der Rechtsdurchsetzung abgehalten würde, daß er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jedenfalls dessen Kosten zu tragen hätte.

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag im streitigen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt obsiegt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Kosten, Barauslagen der Behörde, Sachverständigengebühr, Kostentragung;

Dokumentnummer

VERGT_19981002_N_30_97_45_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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