Rechtssatz
Mangels "ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung" kommt dem Bundesvergabeamt keine Zuständigkeit zu, sondern sind die ordentlichen Gerichten gemäß § 1 JN zur Entscheidung berufen.Mangels "ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung" kommt dem Bundesvergabeamt keine Zuständigkeit zu, sondern sind die ordentlichen Gerichten gemäß Paragraph eins, JN zur Entscheidung berufen.
Hat daher ein Sektorenauftraggeber für die nicht vom BVergG erfaßten Teile seiner Vergaben die ÖNORM A 2050 (1993) für maßgeblich erklärt, sind über diesbezügliche Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGR_19981007_N_24_98_8_03