Norm
BVergG 1997 §11 Abs1Text
BESCHEID:
Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat unter dem Vorsitz von Dr. Ernst Reitermaier und den Beisitzern Dr. Christine Pesendorfer und Dr. Günter Tschepl am 7. Oktober 1998 über den Antrag der Bietergemeinschaft XXX Bau-AG – YYY Bau-AG – ZZZ Hoch- und Tiefbau GmbH – AAA Bau Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 12. August 1998, das Bundesvergabeamt möge im Vergabeverfahren der Flughafen Wien Aktiengesellschaft um die Baurbeiten zur Verbesserung des Pistensystems 16/34 mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 258 Millionen brutto den Widerruf der Ausschreibung vom 10. Juni 1998 mit Bescheid für nichtig erklären und den Pkt. 4.8 der Ausschreibungsbedingungen streichen, wie folgt entschieden:Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat unter dem Vorsitz von Dr. Ernst Reitermaier und den Beisitzern Dr. Christine Pesendorfer und Dr. Günter Tschepl am 7. Oktober 1998 über den Antrag der Bietergemeinschaft römisch 30 Bau-AG – YYY Bau-AG – ZZZ Hoch- und Tiefbau GmbH – AAA Bau Ges.m.b.H., ***, vertreten durch ***, vom 12. August 1998, das Bundesvergabeamt möge im Vergabeverfahren der Flughafen Wien Aktiengesellschaft um die Baurbeiten zur Verbesserung des Pistensystems 16/34 mit einem geschätzten Auftragswert von ATS 258 Millionen brutto den Widerruf der Ausschreibung vom 10. Juni 1998 mit Bescheid für nichtig erklären und den Pkt. 4.8 der Ausschreibungsbedingungen streichen, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag wird mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zurückgewiesen.
Begründung:
Aus den Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1998 sowie aus ihren schriftlichen Äußerungen ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hat mit Bekanntmachung vom 13. Februar 1998 Baumeisterarbeiten am Pistensystem des Flughafens Wien-Schwechat ausgeschrieben. Die Angebotsöffnung fand am 6. April 1998 statt, die Zuschlagsfrist endete am 6. Juli 1998. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 teilte Antragsgegnerin der antragstellenden Bietergemeinschaft mit, daß die Ausschreibung entsprechend Pkt. 4.8 der Besonderen Vergabebestimmungen für den Einzelfall widerrufen werde. Diese Bestimmungen bilden einen Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen. Weiters wurde der Antragstellerin mitgeteilt, daß "auf Grundlage des in der Ausschreibung festgelegten Bewertungsschemas Ihr Angebot das Bestandgebot darstellt." Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Kostenersatz von ATS 50.000,– am Vergabeverfahren zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung des Auftraggebers leitete die Antragstellerin ein Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission ein, das mit einer am 3. August 1998 zugestellten Empfehlung endete. Daraufhin hat die Antragstellerin am 12. August 1998 den gegenständlichen Nachprüfungsantrag eingebracht.
Unbestrittenermaßen übersteigt der Auftragswert des gegenständlichen Auftrages von rund 250 Mio.S den Schwellenwert für Bauaufträge gemäß § 9 Abs. 2 BVergG beträchtlich.Unbestrittenermaßen übersteigt der Auftragswert des gegenständlichen Auftrages von rund 250 Mio.S den Schwellenwert für Bauaufträge gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BVergG beträchtlich.
Strittig ist jedoch ob der Auftraggeber für sich in Anspruch nehmen kann, gemäß § 84 Abs. 1 - unbeschadet der Vorschriften des 1. und 4. Teiles, sowie der §§ 15, 16 Abs. 1 und 5, 61 und 64, sowie der Vorschriften auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles des BVergG auf seine Vergabeverfahren anwenden zu können. Dies setzt voraus, daß der Auftraggeber hinsichtlich seiner Auftragsvergaben in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG fällt.Strittig ist jedoch ob der Auftraggeber für sich in Anspruch nehmen kann, gemäß Paragraph 84, Absatz eins, - unbeschadet der Vorschriften des 1. und 4. Teiles, sowie der Paragraphen 15, 16, Absatz eins und 5, 61 und 64, sowie der Vorschriften auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles des BVergG auf seine Vergabeverfahren anwenden zu können. Dies setzt voraus, daß der Auftraggeber hinsichtlich seiner Auftragsvergaben in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG fällt.
Die Antragstellerin behauptet, der Auftraggeber habe als Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 BVergG alle Bestimmungen des Gesetzes insbesondere auch jene des 2. Teiles des BVergG auf seine Vergaben anzuwenden.Die Antragstellerin behauptet, der Auftraggeber habe als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG alle Bestimmungen des Gesetzes insbesondere auch jene des 2. Teiles des BVergG auf seine Vergaben anzuwenden.
Dazu ist zunächst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg 1991, I-3659) zu verweisen. In diesem Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß ein Unternehmen, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und damit grundsätzlich einen Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 77/62/EWG (die Vorgängerrichtlinie zur Richtlinie 93/36/EWG) darstellt, hinsichtlich seiner Auftragsvergaben dann nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie eine Tätigkeit im Sinn des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 90/531/EWG (Vorgängerrichtlinie zur Richtlinie 93/38/EWG) ausübt. In diesem Zusammenhang verweist der EuGH insbesondere auch auf die entsprechende Ausnahmebestimmung in der Richtlinie 77/62/EWG, die sich nunmehr in Artikel 2 Abs. 1 lit. a finden. Diese Bestimmung lautet:Dazu ist zunächst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1991, Rs C-247/89 (Kommission/Portugal, Slg 1991, I-3659) zu verweisen. In diesem Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Schluß, daß ein Unternehmen, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und damit grundsätzlich einen Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 77/62/EWG (die Vorgängerrichtlinie zur Richtlinie 93/36/EWG) darstellt, hinsichtlich seiner Auftragsvergaben dann nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie eine Tätigkeit im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 90/531/EWG (Vorgängerrichtlinie zur Richtlinie 93/38/EWG) ausübt. In diesem Zusammenhang verweist der EuGH insbesondere auch auf die entsprechende Ausnahmebestimmung in der Richtlinie 77/62/EWG, die sich nunmehr in Artikel 2 Absatz eins, Litera a, finden. Diese Bestimmung lautet:
"Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind und von Aufträgen die den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie entsprechen" Daraus ergibt sich ein klares und eindeutiges Spezialitätsverhältnis der Richtlinie 93/38/EWG zur Richtlinie 93/36/EWG das bei der Interpretation des § 84 Abs. 1 BVergG entsprechend zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, daß jeglicher Auftraggeber im Sinne des § 11 BVergG, somit auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 und auch die Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn und soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 BVergG ausüben, auf ihre Vergaben ausschließlich die in § 84 Abs. 1 BVergG genannten Vorschriften anwenden müssen. Diese Frage ist durch die bisherige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-247/89, aaO) hinreichend geklärt, sodaß diesbezüglich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 Abs. 3 EGV nicht in Betracht kommt."Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 9 der Richtlinie 90/531/EWG genannt sind und von Aufträgen die den Bestimmungen des Artikel 6, Absatz 2, der genannten Richtlinie entsprechen" Daraus ergibt sich ein klares und eindeutiges Spezialitätsverhältnis der Richtlinie 93/38/EWG zur Richtlinie 93/36/EWG das bei der Interpretation des Paragraph 84, Absatz eins, BVergG entsprechend zu berücksichtigen ist. Daraus folgt, daß jeglicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, BVergG, somit auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und auch die Auftraggeber im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn und soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, BVergG ausüben, auf ihre Vergaben ausschließlich die in Paragraph 84, Absatz eins, BVergG genannten Vorschriften anwenden müssen. Diese Frage ist durch die bisherige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-247/89, aaO) hinreichend geklärt, sodaß diesbezüglich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3, EGV nicht in Betracht kommt.
Damit sind insbesondere auch die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes und damit auch die Bestimmungen der §§ 40 und 55 nicht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber sich auf die Bestimmung des § 84 Abs. 1 BVergG zu stützen vermag.Damit sind insbesondere auch die Bestimmungen des 2. Teiles des Bundesvergabegesetzes und damit auch die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 55 nicht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber sich auf die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, BVergG zu stützen vermag.
Aus den Vorbringen beider Parteien sowie der Aktenlage ergibt sich unstreitig, daß die Antragsgegnerin einen Flughafen betreibt, weswegen sie nach der Bestimmung des § 84 Abs. 2 Z 2 lit. b) ein geographisch abgegrenztes Gebiet zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit einem Flughafen nutzt. Dies entspricht auch dem Ergebnis zu dem der Europäische Gerichtshof in Rs C-247/89 im Hinblick auf den Flughafen von Lissabon gekommen ist. Die Antragsgegnerin kann sich daher mit Erfolg auf die Bestimmung des § 84 Abs. 1 BVergG berufen. Sie hatte die Bestimmungen über den Widerruf (§§ 40 und 55 BVergG) als Bestimmungen des 2. Teiles nicht auf ihr Vergabeverfahren anzuwenden. Vergleichbare Bestimmungen sind auch der Richtlinie 93/38/EWG nicht zu entnehmen.Aus den Vorbringen beider Parteien sowie der Aktenlage ergibt sich unstreitig, daß die Antragsgegnerin einen Flughafen betreibt, weswegen sie nach der Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) ein geographisch abgegrenztes Gebiet zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit einem Flughafen nutzt. Dies entspricht auch dem Ergebnis zu dem der Europäische Gerichtshof in Rs C-247/89 im Hinblick auf den Flughafen von Lissabon gekommen ist. Die Antragsgegnerin kann sich daher mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, BVergG berufen. Sie hatte die Bestimmungen über den Widerruf (Paragraphen 40 und 55 BVergG) als Bestimmungen des 2. Teiles nicht auf ihr Vergabeverfahren anzuwenden. Vergleichbare Bestimmungen sind auch der Richtlinie 93/38/EWG nicht zu entnehmen.
Auch die Berufung der Antragstellerin auf § 16 Abs. 1 BVergG - der gemäß § 84 Abs. 1 BVergG auf dieses Verfahren anzuwenden ist - vermag keine den §§ 40 und 55 vergleichbare Regelung für das gegenständliche Vergabeverfahren zu schaffen, da diese Bestimmung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. RV zu § 10 BVergG 1993, 972 BlgNR 18. GP) lediglich eine Zusammenfassung allgemeiner Grundsätze des Vergabeverfahrens enthalten sollte: "Diese Grundsätze sind im Zweifelsfall zur Auslegung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes heranzuziehen". Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, diesen Bestimmungen - mit Ausnahme der normsystematisch nicht anders zu deutenden Anordnung des letzten Halbsatzes, mit der auf den Zeitpunkt für das Vorliegen der Befugnis abgestellt wird - keinen selbständig justiziablen Charakter zuerkennen wollte, weshalb bei Fehlen einer entsprechenden materiellrechtlichen Anordnung im BVergG eine konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflicht des Auftraggebers nicht allein aus den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 abgeleitet werden kann. Ob und inwieweit § 16 Abs. 1 BVergG jedoch das Verhalten des Auftraggebers im Hinblick auf seine Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu bestimmen geeignet ist, kann an dieser Stelle außer Acht gelassen werden.Auch die Berufung der Antragstellerin auf Paragraph 16, Absatz eins, BVergG - der gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BVergG auf dieses Verfahren anzuwenden ist - vermag keine den Paragraphen 40 und 55 vergleichbare Regelung für das gegenständliche Vergabeverfahren zu schaffen, da diese Bestimmung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vergleiche Regierungsvorlage zu Paragraph 10, BVergG 1993, 972 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode lediglich eine Zusammenfassung allgemeiner Grundsätze des Vergabeverfahrens enthalten sollte: "Diese Grundsätze sind im Zweifelsfall zur Auslegung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes heranzuziehen". Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, diesen Bestimmungen - mit Ausnahme der normsystematisch nicht anders zu deutenden Anordnung des letzten Halbsatzes, mit der auf den Zeitpunkt für das Vorliegen der Befugnis abgestellt wird - keinen selbständig justiziablen Charakter zuerkennen wollte, weshalb bei Fehlen einer entsprechenden materiellrechtlichen Anordnung im BVergG eine konkrete Handlungs- oder Unterlassungspflicht des Auftraggebers nicht allein aus den Grundsätzen des Paragraph 16, Absatz eins, abgeleitet werden kann. Ob und inwieweit Paragraph 16, Absatz eins, BVergG jedoch das Verhalten des Auftraggebers im Hinblick auf seine Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu bestimmen geeignet ist, kann an dieser Stelle außer Acht gelassen werden.
Da - wie bereits ausgeführt - die Richtlinie 93/38/EWG keine diesbezügliche Handlungsanordnung enthält, kann dieser mangels Konkretheit der einschlägigen Bestimmungen auch keine unmittelbar wirkende Handlungsanordnung an den Auftraggeber entnommen werden, weshalb auch diesbezüglich ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben konnte.
Das vom Auftraggeber einzuhaltende Verfahren gründet sich im vorliegenden Fall vielmehr auf die von ihm erklärte Zugrundelegung der ÖNORM A 2050
für das gegenständliche Vergabeverfahren. Nach ständiger Judikatur des OGH (vgl. etwa OGH vom 10. Oktober 1989, 4 Ob 535/89 oder 12. März 1996, 4 Ob 10/96) wird in einem solchen Fall die ÖNORM A 2050 zur Ermittlung der Pflichten des Auftraggebers aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis der Beurteilung des Gerichtes zugrundegelegt. Die entsprechenden Ansprüche der Beteiligten gründen sich auf culpa in contrahendo.für das gegenständliche Vergabeverfahren. Nach ständiger Judikatur des OGH vergleiche etwa OGH vom 10. Oktober 1989, 4 Ob 535/89 oder 12. März 1996, 4 Ob 10/96) wird in einem solchen Fall die ÖNORM A 2050 zur Ermittlung der Pflichten des Auftraggebers aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis der Beurteilung des Gerichtes zugrundegelegt. Die entsprechenden Ansprüche der Beteiligten gründen sich auf culpa in contrahendo.
Darüberhinaus anerkennt die Rechtsprechung gerade in jüngster Zeit (vgl. OGH vom 28. Jänner 1997, 4 Ob 2360/96d) auch Unterlassungsansprüche des Bieters gegen den Auftraggeber, die dieser sowohl auf § 1 UWG als auch auf culpa in contrahendo zu stützen vermag. Es stehen dem Kläger in einem solchen Verfahren auch wirksame Mittel zur Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche zur Verfügung (vgl. etwa § 381 EO).Darüberhinaus anerkennt die Rechtsprechung gerade in jüngster Zeit vergleiche OGH vom 28. Jänner 1997, 4 Ob 2360/96d) auch Unterlassungsansprüche des Bieters gegen den Auftraggeber, die dieser sowohl auf Paragraph eins, UWG als auch auf culpa in contrahendo zu stützen vermag. Es stehen dem Kläger in einem solchen Verfahren auch wirksame Mittel zur Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche zur Verfügung vergleiche etwa Paragraph 381, EO).
Aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (vgl. etwa Urteil vom 17. September 1997, Rs C-54/95 Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ist davon auszugehen, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, die sich aus Rechten ergeben, die den einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht zukommen.Aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vergleiche etwa Urteil vom 17. September 1997, Rs C-54/95 Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961) ist davon auszugehen, daß es Sache der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, die sich aus Rechten ergeben, die den einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht zukommen.
Der Verfassungsgerichtshof legt mit Berufung auf dieses Erkenntnis die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes ausgesprochen eng aus. So hat er etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1998 (Zl B 3949/96-10) einen Bescheid des Bundesvergabeamtes, der sich gegen die Tiroler Flughafen Betriebsgesellschaft richtete (F-6/96-26) wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter behoben, obwohl er - wenn auch aus anderen Gründen als das Bundesvergabeamt - zu dem Ergebnis kam, daß die vom Bundesvergabeamt angenommene Nichtanwendbarkeit des § 7 Abs. 2 BVergG 1993, die den Ausschluß des Sektorenbereiches aus dem Nachprüfungsverfahren des 4. Teiles des BVergG enthielt, tatsächlich besteht, das Bundesvergabeamt dennoch nicht zur Erlassung einer Entscheidung zuständig war, da die Zuständigkeit zur Entscheidung "mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung" gemäß § 1 JN nicht dem Bundesvergabeamt sondern den ordentlichen Gerichten zugekommen sei.Der Verfassungsgerichtshof legt mit Berufung auf dieses Erkenntnis die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes ausgesprochen eng aus. So hat er etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1998 (Zl B 3949/96-10) einen Bescheid des Bundesvergabeamtes, der sich gegen die Tiroler Flughafen Betriebsgesellschaft richtete (F-6/96-26) wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter behoben, obwohl er - wenn auch aus anderen Gründen als das Bundesvergabeamt - zu dem Ergebnis kam, daß die vom Bundesvergabeamt angenommene Nichtanwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 2, BVergG 1993, die den Ausschluß des Sektorenbereiches aus dem Nachprüfungsverfahren des 4. Teiles des BVergG enthielt, tatsächlich besteht, das Bundesvergabeamt dennoch nicht zur Erlassung einer Entscheidung zuständig war, da die Zuständigkeit zur Entscheidung "mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Zuständigkeitszuweisung" gemäß Paragraph eins, JN nicht dem Bundesvergabeamt sondern den ordentlichen Gerichten zugekommen sei.
Auch wenn das Bundesvergabeamt durchaus die von der Antragstellerin aufgeworfene rechtspolitische Problematik der unterschiedlichen Nachprüfungszuständigkeiten und der unterschiedlichen Verfahrensqualität im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten im Vergleich zum verwaltungsförmigen Verfahren vor dem Bundesvergabeamt anerkennt, so würde es sich durch eine Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Parteien im vorvertraglichen Schuldverhältnis - bei Fehlen eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen im BVergG - eine Zuständigkeit anmaßen, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommt. Daher war der Antrag der Antragstellerin allein schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Darüberhinaus hat aber die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich die Nichtigerklärung einer Entscheidung begehrt, die in einem Vergabeverfahren getroffen wurde, das durch Widerruf bereits beendet wurde. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 Abs. 3 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Darüberhinaus hat aber die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich die Nichtigerklärung einer Entscheidung begehrt, die in einem Vergabeverfahren getroffen wurde, das durch Widerruf bereits beendet wurde. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Wenn die Antragstellerin nun meint, eine derartige Beschränkung sei nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG in Einklang zu bringen, so kann dies im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Eine wirksame Nichtigerklärung des Widerrufs würde nämlich voraussetzen, daß alle Bieter des Vergabeverfahrens wieder in die Bindungswirkung ihrer damaligen Angebote eingesetzt werden, da, wie aus dem Verfahren hervorgeht, Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufgetreten sind, die zu würdigen die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren verpflichtet wäre. Käme nämlich die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, daß die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht gegeben wäre, dürfte sie dieser den Zuschlag nicht erteilen. Ein erfolgreicher Abschluß des Vergabeverfahrens wäre nur dann möglich, wenn eben alle Bieter wieder in ihre damaligen Pflichten, die sich aus den jeweiligen Angeboten ergeben, eingesetzt würden, sodaß die Antragsgegnerin aus diesen den Bestbieter ermitteln könnte. Ein solcher Ausspruch über das Wiederaufleben der zivilrechtlichen Bindungswirkung der Angebote käme jedoch - wenn überhaupt - gemäß § 1 JN nur einem ordentlichen Gericht zu, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes schon allein aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Daher war das Bundesvergabeamt auch nicht verpflichtet die Frage nach der Bekämpfbarkeit des Widerrufes dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da es zur Behandlung dieser Frage in seinem Verfahren nach innerstaatlichem Recht nicht zuständig ist, weshalb es an der für die Vorlage notwendigen Entscheidungserheblichkeit mangelt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Wenn die Antragstellerin nun meint, eine derartige Beschränkung sei nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG in Einklang zu bringen, so kann dies im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Eine wirksame Nichtigerklärung des Widerrufs würde nämlich voraussetzen, daß alle Bieter des Vergabeverfahrens wieder in die Bindungswirkung ihrer damaligen Angebote eingesetzt werden, da, wie aus dem Verfahren hervorgeht, Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufgetreten sind, die zu würdigen die Antragsgegnerin im Vergabeverfahren verpflichtet wäre. Käme nämlich die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, daß die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht gegeben wäre, dürfte sie dieser den Zuschlag nicht erteilen. Ein erfolgreicher Abschluß des Vergabeverfahrens wäre nur dann möglich, wenn eben alle Bieter wieder in ihre damaligen Pflichten, die sich aus den jeweiligen Angeboten ergeben, eingesetzt würden, sodaß die Antragsgegnerin aus diesen den Bestbieter ermitteln könnte. Ein solcher Ausspruch über das Wiederaufleben der zivilrechtlichen Bindungswirkung der Angebote käme jedoch - wenn überhaupt - gemäß Paragraph eins, JN nur einem ordentlichen Gericht zu, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes schon allein aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Daher war das Bundesvergabeamt auch nicht verpflichtet die Frage nach der Bekämpfbarkeit des Widerrufes dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da es zur Behandlung dieser Frage in seinem Verfahren nach innerstaatlichem Recht nicht zuständig ist, weshalb es an der für die Vorlage notwendigen Entscheidungserheblichkeit mangelt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, öffentlicher Auftraggeber iSd § 11 BVergG der zugleich Sektorenauftraggeber ist; Grundsätze des Vergabeverfahrens, allgemeine, mangelnde Justiziabilität; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung; Geltungsbereich, persönlicher, Sektoren, Flughafenbetreiber;Dokumentnummer
VERGT_19981007_N_24_98_8_00