RS Verg 1998/10/9 N-31/98-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1998
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z4
BVergG 1997 §116 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Nachprüfungsantrag hat Angaben über den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu enthalten. Auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers darzulegen. Diesen Antragserfordernissen ist nicht entsprochen, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ein Schaden drohe, ohne diesen in irgendeiner Weise, insb nach Art und Höhe, konkretisiert zu haben. Das Fehlen dieser Antragserfordernisse ist als inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Mangel anzusehen, der keiner Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist.Der Nachprüfungsantrag hat Angaben über den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu enthalten. Auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers darzulegen. Diesen Antragserfordernissen ist nicht entsprochen, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ein Schaden drohe, ohne diesen in irgendeiner Weise, insb nach Art und Höhe, konkretisiert zu haben. Das Fehlen dieser Antragserfordernisse ist als inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Mangel anzusehen, der keiner Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • N-7/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-7/98-5
  • N-31/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.10.1998 N-31/98-5

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Konkretisierung des Schadens nach Art und Umfang, kein Verbesserungsauftrag;

Dokumentnummer

VERGR_19981009_N_31_98_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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