Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z4Rechtssatz
Der Nachprüfungsantrag hat Angaben über den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu enthalten. Auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers darzulegen. Diesen Antragserfordernissen ist nicht entsprochen, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ein Schaden drohe, ohne diesen in irgendeiner Weise, insb nach Art und Höhe, konkretisiert zu haben. Das Fehlen dieser Antragserfordernisse ist als inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Mangel anzusehen, der keiner Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist.Der Nachprüfungsantrag hat Angaben über den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden zu enthalten. Auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen des Antragstellers darzulegen. Diesen Antragserfordernissen ist nicht entsprochen, wenn der Antragsteller lediglich behauptet, dass ihm im Falle der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ein Schaden drohe, ohne diesen in irgendeiner Weise, insb nach Art und Höhe, konkretisiert zu haben. Das Fehlen dieser Antragserfordernisse ist als inhaltlicher, zur Zurückweisung führender Mangel anzusehen, der keiner Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Konkretisierung des Schadens nach Art und Umfang, kein Verbesserungsauftrag;Dokumentnummer
VERGR_19981009_N_31_98_5_01