Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z4Text
BESCHEID:
Spruch:
Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 9. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Arch. Dipl.-Ing. Eberhard Graf als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite über die Anträge gemäß § 115 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, BGBl. I Nr. 56/1997, der Bietergemeinschaft 1) XXX Gesellschaft m.b.H., ***, 2) YYY Gesellschaft m.b.H., ***, beide vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Adaptierung OeNB I Gewerk 710 Sanitärinstallationen der Oesterreichischen Nationalbank, Otto Wagner Platz 3, 1090 Wien auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 113 Abs. 2 BVergG sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG, wie folgt entschieden:Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 9. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Senatspräsident des OGH Dr. Wolfram Massauer und die Beisitzer Arch. Dipl.-Ing. Eberhard Graf als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite über die Anträge gemäß Paragraph 115, Absatz eins und Paragraph 116, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, der Bietergemeinschaft 1) römisch 30 Gesellschaft m.b.H., ***, 2) YYY Gesellschaft m.b.H., ***, beide vertreten durch ***, betreffend die Vergabe der Adaptierung OeNB römisch eins Gewerk 710 Sanitärinstallationen der Oesterreichischen Nationalbank, Otto Wagner Platz 3, 1090 Wien auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG, wie folgt entschieden:
Die Anträge werden gemäß § 115 Abs. 5 BVergG und § 116 Abs. 2 BVergG zurückgewiesen.Die Anträge werden gemäß Paragraph 115, Absatz 5, BVergG und Paragraph 116, Absatz 2, BVergG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerinnen haben mit Antrag vom 6. Oktober 1998 die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers Österreichische Nationalbank, Otto Wagner Platz 3, 1090 Wien, das Angebot der Antragstellerinnen vom 7. Juli 1998 im Vergabeverfahren "Adaptierung OeNB I, Gewerk 710 Sanitärinstallationen" auszuscheiden, begehrt. Mit diesem Antrag verbanden sie das eingangs bezeichnete Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den im Nachprüfungsverfahren gestellten Antrag, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten das Vergabeverfahren ausgesetzt und dem Auftraggeber verboten wird, anderen Bietern den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung führten die Antragstellerinnen im wesentlichen aus, daß der von der Bundes-Vergabekontrollkommission im vorangegangenen Schlichtungsverfahren S- 58/98 als pauschaler Vorbehalt qualifizierte Satz im Angebotsbegleitschreiben der Antragstellerinnen kein im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen stehender pauschaler Vorbehalt des Angebotes sei, sondern nur auf unwesentliche Details der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Auftraggebers eingehe, die nach Ansicht der Antragstellerinnen weitergehender Informationen bedürfen, ohne den Vertragsabschluß selbst in irgendeiner Weise zu beeinflußen. Der Auftraggeber beantragte mit Äußerung vom 8. Oktober 1998 die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers. Zur Interessensabwägung gemäß § 116 Abs. 3 BVergG hat der Auftraggeber vorgebracht, daß die Aussetzung des Vergabeverfahrens für den Auftraggeber einen unverhältnismäßig schweren Nachteil bedeuten würde. Gemäß § 115 Abs. 5 Z 4 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller zu enthalten.Die Antragstellerinnen haben mit Antrag vom 6. Oktober 1998 die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zur Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers Österreichische Nationalbank, Otto Wagner Platz 3, 1090 Wien, das Angebot der Antragstellerinnen vom 7. Juli 1998 im Vergabeverfahren "Adaptierung OeNB römisch eins, Gewerk 710 Sanitärinstallationen" auszuscheiden, begehrt. Mit diesem Antrag verbanden sie das eingangs bezeichnete Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den im Nachprüfungsverfahren gestellten Antrag, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten das Vergabeverfahren ausgesetzt und dem Auftraggeber verboten wird, anderen Bietern den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung führten die Antragstellerinnen im wesentlichen aus, daß der von der Bundes-Vergabekontrollkommission im vorangegangenen Schlichtungsverfahren S- 58/98 als pauschaler Vorbehalt qualifizierte Satz im Angebotsbegleitschreiben der Antragstellerinnen kein im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen stehender pauschaler Vorbehalt des Angebotes sei, sondern nur auf unwesentliche Details der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Auftraggebers eingehe, die nach Ansicht der Antragstellerinnen weitergehender Informationen bedürfen, ohne den Vertragsabschluß selbst in irgendeiner Weise zu beeinflußen. Der Auftraggeber beantragte mit Äußerung vom 8. Oktober 1998 die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers. Zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG hat der Auftraggeber vorgebracht, daß die Aussetzung des Vergabeverfahrens für den Auftraggeber einen unverhältnismäßig schweren Nachteil bedeuten würde. Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 4, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller zu enthalten.
Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Antragstellerinnen haben lediglich behauptet, im Falle eines Zuschlages an eine andere Bieterin drohe ihnen ein unmittelbarer Schaden, ohne hinsichtlich dieses Schadens irgendwelche näheren Angaben zu machen. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind sohin mangelhaft, da jeweils ein gesetzlich normiertes Antragserfordernis nicht erfüllt ist.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat der Antragsteller die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die Antragstellerinnen haben lediglich behauptet, im Falle eines Zuschlages an eine andere Bieterin drohe ihnen ein unmittelbarer Schaden, ohne hinsichtlich dieses Schadens irgendwelche näheren Angaben zu machen. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind sohin mangelhaft, da jeweils ein gesetzlich normiertes Antragserfordernis nicht erfüllt ist.
Die Nichterfüllung dieses Antragserfordernisses ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre.Die Nichterfüllung dieses Antragserfordernisses ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich wäre.
Ob ein verbesserungsfähiges Formgebrechen oder ein inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel eines Antrages vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich der Mangel auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken kann. Dies ist anhand der im Einzelfall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, Seite 249f und die dort angegebene Judikatur des VwGH; sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze,Ob ein verbesserungsfähiges Formgebrechen oder ein inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel eines Antrages vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob sich der Mangel auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken kann. Dies ist anhand der im Einzelfall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (siehe Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, Seite 249f und die dort angegebene Judikatur des VwGH; sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze,
(1998), Band I, Seite 348f, Entscheidungen 107 - 134). Gemäß § 116 Abs. 4 2. Satz BVergG hat das Bundesvergabeamt bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß § 116 Abs. 3 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.(1998), Band römisch eins, Seite 348f, Entscheidungen 107 - 134). Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, 2. Satz BVergG hat das Bundesvergabeamt bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß das Bundevergabeamt vor Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Verhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Maßnahme zu prüfen hat.
Die Antragstellerinnen haben eine drohende Schädigung ihrer Interessen durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers behauptet, ohne den genauen Inhalt sowie das Ausmaß der Schädigung näher zu konkretisieren, obwohl sie dem Gesetz nach gehalten gewesen wären, die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründeten Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Das Fehlen dieser Angaben ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen. Aus den vorstehenden Bestimmungen sowie der Rechtsnatur des Provisorialverfahren nach § 116 BVergG ist abzuleiten, daß der Antragsteller alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat. Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens sowohl im Nachprüfungsantrag als auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen wesentlich vom Ausmaß der ihnen drohenden Schädigung abhängt.Die Antragstellerinnen haben eine drohende Schädigung ihrer Interessen durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers behauptet, ohne den genauen Inhalt sowie das Ausmaß der Schädigung näher zu konkretisieren, obwohl sie dem Gesetz nach gehalten gewesen wären, die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründeten Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Das Fehlen dieser Angaben ist daher als inhaltlicher, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führender Mangel zu beurteilen. Aus den vorstehenden Bestimmungen sowie der Rechtsnatur des Provisorialverfahren nach Paragraph 116, BVergG ist abzuleiten, daß der Antragsteller alle sein Rechtsschutzinteresse begründenden Umstände darzulegen hat und dieses Vorbringen durch geeignete und parate Beweismittel, etwa seine eigenen Angebotsunterlagen, Aufzeichnungen über die Angebotsverlesung und Schätzungen über den im Falle der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn, zu belegen hat. Das Fehlen jeglicher Konkretisierungen bezüglich des drohenden Schadens, insbesondere über Höhe und Art des drohenden Schadens sowohl im Nachprüfungsantrag als auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist als inhaltlicher Mangel zu beurteilen, da das Gewicht des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen wesentlich vom Ausmaß der ihnen drohenden Schädigung abhängt.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Konkretisierung des Schadens nach Art und Umfang, kein Verbesserungsauftrag;Dokumentnummer
VERGT_19981009_N_31_98_5_00