Norm
BVergG 1997 §14 Abs3Rechtssatz
Wird das Amt der Kärntner Landesregierung im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung für den Bund tätig und ist dieses daher öffentlicher Auftraggeber iSd § 11 Abs 1 Z 1 BVergG, ist bei Auftragsvergaben im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch das Amt der Kärntner Landesregierung auch die Erstreckungsverordnung 1995 anzuwenden. Wiewohl Zweifel an der Weitergeltung dieser Verordnung nach der Novelle zum Bundesvergabegesetz BGBl. 776/1996 bestehen, sieht das Bundesvergabeamt vorläufig keinen Anlaß von seiner wiederholten Judikatur abzugehen.Wird das Amt der Kärntner Landesregierung im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung für den Bund tätig und ist dieses daher öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, ist bei Auftragsvergaben im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch das Amt der Kärntner Landesregierung auch die Erstreckungsverordnung 1995 anzuwenden. Wiewohl Zweifel an der Weitergeltung dieser Verordnung nach der Novelle zum Bundesvergabegesetz Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, bestehen, sieht das Bundesvergabeamt vorläufig keinen Anlaß von seiner wiederholten Judikatur abzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19981012_N_26_98_18_02