TE Verg Bescheid 1998/10/12 N-26/98-18

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Veröffentlicht am 12.10.1998
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1 Z1
BVergG 1997 §14 Abs3
BVergG 1997 §15 Z14
BVergG 1997 §42 Abs4
BVergG 1997 §42 Abs5
BVergG 1997 §47
BVergG 1997 §52 Abs1
BVergG 1997 §52 Abs1 Z8
BVergG 1997 §113 Abs2
Erstreckungsverordnung 1995 BGBl 802/1995 §1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art104 Abs2
ABGB §1168a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 1168a heute
  2. ABGB § 1168a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Text

BESCHEID:

Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 12. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Dr. Elisabeth Lovrek mit den Beisitzern Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk in nicht öffentlicher Verhandlung über den Antrag der XXX Spezialtiefbau Ges.m.b.H. & Co.KG, ***, und der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H., ***, betreffend die Ausschreibung und Vergabe des "Straßenzuges B 111 Gailtal Straße, Abschnitt: km 78,37 - km 78,53, Baulos Rutschung Mattlinggraben Ost" durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 (Straßen- und Brückenbau) vom 19. August 1998,Der Senat 2 des Bundesvergabeamtes hat am 12. Oktober 1998 unter dem Vorsitz von Dr. Elisabeth Lovrek mit den Beisitzern Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik und Dr. Johannes Schenk in nicht öffentlicher Verhandlung über den Antrag der römisch 30 Spezialtiefbau Ges.m.b.H. & Co.KG, ***, und der YYY Asphalt Hoch- und Tiefbauunternehmung Ges.m.b.H., ***, betreffend die Ausschreibung und Vergabe des "Straßenzuges B 111 Gailtal Straße, Abschnitt: km 78,37 - km 78,53, Baulos Rutschung Mattlinggraben Ost" durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17 (Straßen- und Brückenbau) vom 19. August 1998,

I. die Entscheidung der vergebenden Stelle, der Antragstellerin den Auftrag nicht zur erteilen, das Alternativangebot "Variante 1" der Antragstellerin Angebotssumme S 10,744.020,– zu übergehen, nicht zu berücksichtigen oder auszuscheiden, für nichtig zu erklären oderrömisch eins. die Entscheidung der vergebenden Stelle, der Antragstellerin den Auftrag nicht zur erteilen, das Alternativangebot "Variante 1" der Antragstellerin Angebotssumme S 10,744.020,– zu übergehen, nicht zu berücksichtigen oder auszuscheiden, für nichtig zu erklären oder

II. in eventu festzustellen, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde und daß die Antragstellerin bei Einhaltung des BVergG und der hiezu ergangenen Verordnungen eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.römisch zwei. in eventu festzustellen, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde und daß die Antragstellerin bei Einhaltung des BVergG und der hiezu ergangenen Verordnungen eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

III. einen zusätzlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen mit weiterer Befundaufnahme hinsichtlich der technischen Gleichwertigkeit der Alternative der Antragstellerin zu betrauen.römisch drei. einen zusätzlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen mit weiterer Befundaufnahme hinsichtlich der technischen Gleichwertigkeit der Alternative der Antragstellerin zu betrauen.

Spruch:

I. Die unter I. bezeichneten Anträge der Antragstellerin, die Entscheidung des Auftraggebers, ihr Alternativangebot auszuscheiden, für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.römisch eins. Die unter römisch eins. bezeichneten Anträge der Antragstellerin, die Entscheidung des Auftraggebers, ihr Alternativangebot auszuscheiden, für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.

II. Die unter II. bezeichneten Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die unter römisch zwei. bezeichneten Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

III. Der unter III. bezeichnete Antrag wird mangels Entscheidungserheblichkeit abgewiesen.römisch drei. Der unter römisch drei. bezeichnete Antrag wird mangels Entscheidungserheblichkeit abgewiesen.

Begründung:

Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist das Amt der Kärntner Landesregierung im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes. Somit ist diesfalls das Amt der Kärntner Landesregierung Auftraggeber im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 BVergG. Der Auftraggeber hat auf seine Auftragsvergaben im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung die Verordnung BGBl. Nr. 802/1995 anzuwenden. Wiewohl Zweifel an der Weitergeltung dieser Verordnung nach der Novelle zum Bundesvergabegesetz BGBl. 776/1996 bestehen, sieht das Bundesvergabeamt vorläufig keinen Anlaß von seiner wiederholten Judikatur (vergleiche ausführlich Bescheid vom 25. März 1998, N-8/98-5) abzugehen.Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist das Amt der Kärntner Landesregierung im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes. Somit ist diesfalls das Amt der Kärntner Landesregierung Auftraggeber im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Der Auftraggeber hat auf seine Auftragsvergaben im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1995, anzuwenden. Wiewohl Zweifel an der Weitergeltung dieser Verordnung nach der Novelle zum Bundesvergabegesetz Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, bestehen, sieht das Bundesvergabeamt vorläufig keinen Anlaß von seiner wiederholten Judikatur (vergleiche ausführlich Bescheid vom 25. März 1998, N-8/98-5) abzugehen.

Beim vorliegenden Auftrag handelt es sich zweifellos um einen Bauauftrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BVergG, der Schwellenwert des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 802/1995 wird jedenfalls überschritten, der Antrag ist daher zulässig und - wie bereits im Bescheid vom 21. August 1998, OZ 5, festgestellt, rechtzeitig.Beim vorliegenden Auftrag handelt es sich zweifellos um einen Bauauftrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG, der Schwellenwert des Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1995, wird jedenfalls überschritten, der Antrag ist daher zulässig und - wie bereits im Bescheid vom 21. August 1998, OZ 5, festgestellt, rechtzeitig.

Entsprechend dem Vorbringen des Vertreters des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1998 wurde das verfahrensgegenständliche Alternativangebot bezeichnet als "Variante 1" mit einem Preis von S 10,744.020,– zwar nicht ausgeschieden, wir aber vom Auftraggeber als nicht gleichwertig i.S.d. § 42 Abs. 4 BVergG "nicht weiter verfolgt".Entsprechend dem Vorbringen des Vertreters des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1998 wurde das verfahrensgegenständliche Alternativangebot bezeichnet als "Variante 1" mit einem Preis von S 10,744.020,– zwar nicht ausgeschieden, wir aber vom Auftraggeber als nicht gleichwertig i.S.d. Paragraph 42, Absatz 4, BVergG "nicht weiter verfolgt".

Die Alternative besteht nach dem Vorbringen der Antragstellerin im wesentlichen darin, einmal an Stelle der vom Auftraggeber vorgesehenen Brunnengründung die Hangstabilisierung durch Kleinbohrpfähle durchzuführen, zum anderen darin, die vorhandenen Mauern - sowohl die talseitige Raumgittermauer als auch die bergseitige Stützmauer - an Stelle eines Neubaues lediglich zu reparieren.

Diese beiden Komponenten der Alternative sind für die folgende Betrachtung voneinander zu trennen:

Sowohl aus den Ausführungen der Antragstellerin als auch denen der vergebenden Stelle sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen, sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1998 ergibt sich, daß die technische Gleichwertigkeit der Hangstabilisierung bei der Alternative der Antragstellerin zumindest weiterhin fraglich ist. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich nun dahin, diese Gleichwertigkeit mit abschließender Sicherheit zu prüfen. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nur mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Geld möglich. Im Ergebnis würde dies dazu führen, daß das Bundesvergabeamt in seinem Verfahren eine vollständige Angebotsprüfung an Stelle des Auftraggebers vorzunehmen hat. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG. Das Bundesvergabeamt ist in diesem Verfahren vielmehr darauf beschränkt, rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers fürSowohl aus den Ausführungen der Antragstellerin als auch denen der vergebenden Stelle sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen, sowie dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1998 ergibt sich, daß die technische Gleichwertigkeit der Hangstabilisierung bei der Alternative der Antragstellerin zumindest weiterhin fraglich ist. Das Begehren der Antragstellerin richtet sich nun dahin, diese Gleichwertigkeit mit abschließender Sicherheit zu prüfen. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nur mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Geld möglich. Im Ergebnis würde dies dazu führen, daß das Bundesvergabeamt in seinem Verfahren eine vollständige Angebotsprüfung an Stelle des Auftraggebers vorzunehmen hat. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe des Bundesvergabeamtes im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG. Das Bundesvergabeamt ist in diesem Verfahren vielmehr darauf beschränkt, rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers für

nichtig zu erklären.

Daher war zunächst zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Alternative nicht aus anderen Gründen als den der mangelnden Gleichwertigkeit der Hangstabilisierung auszuscheiden war. Hier ist insbesondere auch auf das schriftliche Vorbringen des Auftraggebers vom 19. August 1998 (OZ 3) hinzuweisen, wonach die Gleichwertigkeit der Alternative allein deswegen nicht gegeben sei, weil die Alternative nicht den in der Ausschreibung geforderten Abtrag und Neubau der bergseitigen Stützmauer sowie den Ersatz der talseitigen Raumgittermauer durch eine Winkelstützmauer auf Brunnengründung enthalte. Dieser Umstand wird von

der Antragstellerin nicht bestritten, die Antragstellerin macht jedoch geltend, daß dieses Vorgehen ihrer Auffassung nach nicht notwendig ist. Gemäß § 29 Abs. 2 BVergG hat der Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können. Gemäß § 36 Abs. 1 BVergG hat der Auftraggeber die Leistungen in der Leistungsbeschreibung eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.der Antragstellerin nicht bestritten, die Antragstellerin macht jedoch geltend, daß dieses Vorgehen ihrer Auffassung nach nicht notwendig ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, BVergG hat der Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BVergG hat der Auftraggeber die Leistungen in der Leistungsbeschreibung eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.

Der Bieter hat bei seiner Angebotslegung davon auszugehen, daß der Auftraggeber diesen vorher genannten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Stellt er im Zuge der Angebotserstellung fest, daß in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis Anforderungen enthalten sind, die seiner Auffassung nach entweder offenkundig sachlich unrichtig oder im Zusammenhang mit dem Leistungszweck unnotwendig sind, ist der Bieter an sich allein schon aus § 1168a ABGB verpflichtet, dem Auftraggeber als Werkbesteller dies mitzuteilen (vgl. auch § 42 Abs. 5 BVergG). Unterläßt er dies, erkennt er damit die Vorgaben des Auftraggebers - zumindest stillschweigend - als für sein Angebot bindend an.Der Bieter hat bei seiner Angebotslegung davon auszugehen, daß der Auftraggeber diesen vorher genannten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Stellt er im Zuge der Angebotserstellung fest, daß in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis Anforderungen enthalten sind, die seiner Auffassung nach entweder offenkundig sachlich unrichtig oder im Zusammenhang mit dem Leistungszweck unnotwendig sind, ist der Bieter an sich allein schon aus Paragraph 1168 a, ABGB verpflichtet, dem Auftraggeber als Werkbesteller dies mitzuteilen vergleiche auch Paragraph 42, Absatz 5, BVergG). Unterläßt er dies, erkennt er damit die Vorgaben des Auftraggebers - zumindest stillschweigend - als für sein Angebot bindend an.

Es liegt nun im Wesen eines Alternativangebotes, im Sinne des § 15 Z 14 BVergG, daß es hinsichtlich seiner technischen Lösung von der in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers gewählten Lösung abweicht. Dieses Abweichen darf sich jedoch nur auf funktionelle Aspekte des Angebotes beziehen, zwingende Rahmenbedingungen der Ausschreibung sind jedenfalls einzuhalten. Gibt der Auftraggeber in der Ausschreibung keine derartige Rahmenbedingungen an, kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß der Bieter berechtigt ist, jegliche Alternativlösung anzubieten. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Kommission/Dänemark Rs C-243/89, Slg 1993, I-3353) dürfen "Änderungsvorschläge" (Alternativen in der Terminologie der Baukoordinierungsrichtlinie) nur dann vom Auftraggeber angenommen werden, wenn sie die Mindestbedingungen der Ausschreibung erfüllen. Sowohl aus der Ausschreiben selbst als auch aus dem technischen Bericht geht nun eindeutig hervor, daß der Auftraggeber bei seiner Ausschreibung davon ausgegangen ist, daß der Leistungsumfang der gegenständlichen Ausschreibung jedenfalls auch den Abtrag und den Neubau der tal- bzw. bergseitigen Mauer umfaßt. Er hat dies auch mit hinreichender Klarheit dargetan, indem er diesbezüglich im Leistungsverzeichnis keinerlei Vorkehrungen für eine Nichtausführung dieser wesentlichen Position getroffen hat. Die Alternative 1 der Antragstellerin bezieht sich nun nur auf den Leistungsteil "Stabilisierung des Hanges", nicht aber auf den Leistungsteil "Abtrag und Neubau der Mauern". Zwar mag aus der Sicht der Antragstellerin dieses unnötig sein, sie mußte aber aufgrund der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses davon ausgehen, daß für den Auftraggeber dieser zweite Leistungsteil ebenfalls zur Ausführung gelangen sollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß aus den Aussagen des Sachverständigen hervorgeht, daß sehr wohl ein technisch nachvollziehbarer Unterschied zwischen der bloßen Sanierung besteht, insbesondere im Hinblick auf allfällig notwendige Hinterfüllungsmaßnahmen, sowie die zu erwartende Gesamtstabilität des Systems unter Beachtung möglicher weiterer Hangbewegungen. Die Antragstellerin durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sie diesen Leistungsteil nicht ausführen muß. Sie hätte jedenfalls den Auftraggeber vorher - nämlich schon im Zuge der Ausarbeitung ihres Angebotes - von der ihrer Auffassung nicht gegebenen Notwendigkeit dieses Leistungsteiles in Kenntnis setzen müssen, bzw. den Auftraggeber befragen müssen, ob er auf der Ausführung dieses Leistungsteiles besteht.Es liegt nun im Wesen eines Alternativangebotes, im Sinne des Paragraph 15, Ziffer 14, BVergG, daß es hinsichtlich seiner technischen Lösung von der in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers gewählten Lösung abweicht. Dieses Abweichen darf sich jedoch nur auf funktionelle Aspekte des Angebotes beziehen, zwingende Rahmenbedingungen der Ausschreibung sind jedenfalls einzuhalten. Gibt der Auftraggeber in der Ausschreibung keine derartige Rahmenbedingungen an, kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß der Bieter berechtigt ist, jegliche Alternativlösung anzubieten. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Kommission/Dänemark Rs C-243/89, Slg 1993, I-3353) dürfen "Änderungsvorschläge" (Alternativen in der Terminologie der Baukoordinierungsrichtlinie) nur dann vom Auftraggeber angenommen werden, wenn sie die Mindestbedingungen der Ausschreibung erfüllen. Sowohl aus der Ausschreiben selbst als auch aus dem technischen Bericht geht nun eindeutig hervor, daß der Auftraggeber bei seiner Ausschreibung davon ausgegangen ist, daß der Leistungsumfang der gegenständlichen Ausschreibung jedenfalls auch den Abtrag und den Neubau der tal- bzw. bergseitigen Mauer umfaßt. Er hat dies auch mit hinreichender Klarheit dargetan, indem er diesbezüglich im Leistungsverzeichnis keinerlei Vorkehrungen für eine Nichtausführung dieser wesentlichen Position getroffen hat. Die Alternative 1 der Antragstellerin bezieht sich nun nur auf den Leistungsteil "Stabilisierung des Hanges", nicht aber auf den Leistungsteil "Abtrag und Neubau der Mauern". Zwar mag aus der Sicht der Antragstellerin dieses unnötig sein, sie mußte aber aufgrund der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses davon ausgehen, daß für den Auftraggeber dieser zweite Leistungsteil ebenfalls zur Ausführung gelangen sollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß aus den Aussagen des Sachverständigen hervorgeht, daß sehr wohl ein technisch nachvollziehbarer Unterschied zwischen der bloßen Sanierung besteht, insbesondere im Hinblick auf allfällig notwendige Hinterfüllungsmaßnahmen, sowie die zu erwartende Gesamtstabilität des Systems unter Beachtung möglicher weiterer Hangbewegungen. Die Antragstellerin durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sie diesen Leistungsteil nicht ausführen muß. Sie hätte jedenfalls den Auftraggeber vorher - nämlich schon im Zuge der Ausarbeitung ihres Angebotes - von der ihrer Auffassung nicht gegebenen Notwendigkeit dieses Leistungsteiles in Kenntnis setzen müssen, bzw. den Auftraggeber befragen müssen, ob er auf der Ausführung dieses Leistungsteiles besteht.

Somit entspricht die Alternative I der Antragstellerin nicht den Bedingungen der Ausschreibungen und ist daher zwingend gemäß § 52 Abs. 1 Z 8 BVergG auszuscheiden, weil sie ein nicht zugelassenes Teilangebot darstellt. Der Auftraggeber hat pflichtgemäß diese Ausscheidung vorzunehmen und darf sich nicht darauf zurückziehen, diese Alternative "nicht weiter zu verfolgen".Somit entspricht die Alternative römisch eins der Antragstellerin nicht den Bedingungen der Ausschreibungen und ist daher zwingend gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG auszuscheiden, weil sie ein nicht zugelassenes Teilangebot darstellt. Der Auftraggeber hat pflichtgemäß diese Ausscheidung vorzunehmen und darf sich nicht darauf zurückziehen, diese Alternative "nicht weiter zu verfolgen".

Die Entscheidung des Auftraggebers die Alternative auszuscheiden, ist jedoch berechtigt, weshalb alle auf die Nichtbehandlung der Alternative gerichteten Anträge der Antragstellerin abzuweisen waren. Daher wäre auch jedes weitere Sachverständigengutachten im Hinblick auf die technische Gleichwertigkeit des angebotenen Leistungsteiles nicht entscheidungserheblich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Daher war auch nicht weiter zu prüfen, ob das Leistungsverzeichnis - insbesondere im Hinblick auf den schwerwiegenden Mangel eines fehlenden Standsicherheitsnachweises für den Amtsentwurf - den Anforderungen des § 36 Abs. 1 BVergG entsprach. Auch in diesem Zusammenhang ist auf § 1168a ABGB und die dort geregelte Warnpflicht des Werkunternehmers zu verweisen, die insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung der Angebote Pflichten für den künftigen Bieter im Rahmen des mit dem Auftraggeber entstehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses entstehen läßt. Da im vorliegenden Fall die Zuschlagsentscheidung selbst noch nicht gefallen ist, waren die unter II. genannten Anträge der Antragstellerin, die sich sämtlich auf § 113 Abs. 3 BVergG stützen, mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung zurückzuweisen. Ein Antrag gemäß § 113 Abs. 3 letzter Satz BVergG kann zudem nur vom Auftraggeber gestellt werden.Die Entscheidung des Auftraggebers die Alternative auszuscheiden, ist jedoch berechtigt, weshalb alle auf die Nichtbehandlung der Alternative gerichteten Anträge der Antragstellerin abzuweisen waren. Daher wäre auch jedes weitere Sachverständigengutachten im Hinblick auf die technische Gleichwertigkeit des angebotenen Leistungsteiles nicht entscheidungserheblich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Daher war auch nicht weiter zu prüfen, ob das Leistungsverzeichnis - insbesondere im Hinblick auf den schwerwiegenden Mangel eines fehlenden Standsicherheitsnachweises für den Amtsentwurf - den Anforderungen des Paragraph 36, Absatz eins, BVergG entsprach. Auch in diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 1168 a, ABGB und die dort geregelte Warnpflicht des Werkunternehmers zu verweisen, die insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung der Angebote Pflichten für den künftigen Bieter im Rahmen des mit dem Auftraggeber entstehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses entstehen läßt. Da im vorliegenden Fall die Zuschlagsentscheidung selbst noch nicht gefallen ist, waren die unter römisch zwei. genannten Anträge der Antragstellerin, die sich sämtlich auf Paragraph 113, Absatz 3, BVergG stützen, mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung zurückzuweisen. Ein Antrag gemäß Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG kann zudem nur vom Auftraggeber gestellt werden.

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Amt der Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung; Erweiterung des Rechtsschutzbereiches, Erstreckungsverordnung des BMwA, Beachtung auch im Rahmen der Auftragsverwaltung; Alternativangebote, Gleichwertigkeit, funktionelle, Reparatur statt Neubau; Ausscheiden von Angeboten, Verpflichtung des Auftraggebers zur Ausscheidung; Alternativangebote, Gleichwertigkeit, keine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung durch BVA;

Dokumentnummer

VERGT_19981012_N_26_98_18_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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