Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Nichterfüllung der Antragserfordernisse des § 115 Abs 5 BVergG ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich wäre, es liegen vielmehr inhaltliche, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führende Mängel des Antrages vor, da diese sich auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken.Die Nichterfüllung der Antragserfordernisse des Paragraph 115, Absatz 5, BVergG ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich wäre, es liegen vielmehr inhaltliche, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führende Mängel des Antrages vor, da diese sich auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antragserfordernisse;Dokumentnummer
VERGR_19981021_F_19_98_4_01