Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID:
Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Melnizky und die Beisitzer Dr. Michael Sachs und Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich über den Antrag der XXX Gesellschaft m.b.H., ***, vom 6. Oktober 1998 auf Feststellung, daß im Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Schlosserarbeiten für das Bauvorhaben BBI-Schwimmbadsanierung in Wien 2, Wittelsbachstraße 5, Zl. 90.130/1020-402/98, durch die Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgt ist, wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Melnizky und die Beisitzer Dr. Michael Sachs und Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich über den Antrag der römisch 30 Gesellschaft m.b.H., ***, vom 6. Oktober 1998 auf Feststellung, daß im Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Schlosserarbeiten für das Bauvorhaben BBI-Schwimmbadsanierung in Wien 2, Wittelsbachstraße 5, Zl. 90.130/1020-402/98, durch die Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgt ist, wie folgt entschieden:
Spruch:
Der Antrag wird gemäß § 115 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, BGBl I Nr. 56/1997, zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 6. Oktober 1998 die Feststellung begehrt, daß in dem im Spruch bezeichneten Vergabeverfahren der Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an sie als Bestbieter sondern gesetzwidrig an den Drittgereihten erfolgt ist. Mit Schreiben vom 18. September 1998 die Bundesbaudirektion Wien um Aufklärung ersucht, jedoch bis dato keine Aufklärung erhalten.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 hat die Antragstellerin dem Bundesvergabeamt mitgeteilt, daß tatsächlich laut Mitteilung der Bundesbaudirektion Wien der drittgereihte Bieter beauftragt wurde. Die vom Auftraggeber genannten Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes seien nachweislich unrichtig und falsch.
Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 115 Abs. 5 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag zu enthalten:Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag zu enthalten:
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antragserfordernisse;Dokumentnummer
VERGT_19981021_F_19_98_4_00