TE Verg Bescheid 1998/10/21 F-19/98-4

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Norm

AVG §13 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID:

Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Melnizky und die Beisitzer Dr. Michael Sachs und Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich über den Antrag der XXX Gesellschaft m.b.H., ***, vom 6. Oktober 1998 auf Feststellung, daß im Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Schlosserarbeiten für das Bauvorhaben BBI-Schwimmbadsanierung in Wien 2, Wittelsbachstraße 5, Zl. 90.130/1020-402/98, durch die Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgt ist, wie folgt entschieden:Der Senat 1 des Bundesvergabeamtes hat am 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Melnizky und die Beisitzer Dr. Michael Sachs und Univ.Doz. Dr. Hanspeter Hanreich über den Antrag der römisch 30 Gesellschaft m.b.H., ***, vom 6. Oktober 1998 auf Feststellung, daß im Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Schlosserarbeiten für das Bauvorhaben BBI-Schwimmbadsanierung in Wien 2, Wittelsbachstraße 5, Zl. 90.130/1020-402/98, durch die Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an den Bestbieter erfolgt ist, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Antrag wird gemäß § 115 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, BGBl I Nr. 56/1997, zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 6. Oktober 1998 die Feststellung begehrt, daß in dem im Spruch bezeichneten Vergabeverfahren der Bundesbaudirektion Wien die Vergabe nicht an sie als Bestbieter sondern gesetzwidrig an den Drittgereihten erfolgt ist. Mit Schreiben vom 18. September 1998 die Bundesbaudirektion Wien um Aufklärung ersucht, jedoch bis dato keine Aufklärung erhalten.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 hat die Antragstellerin dem Bundesvergabeamt mitgeteilt, daß tatsächlich laut Mitteilung der Bundesbaudirektion Wien der drittgereihte Bieter beauftragt wurde. Die vom Auftraggeber genannten Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes seien nachweislich unrichtig und falsch.

Gemäß § 115 Abs. 1 BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Gemäß § 115 Abs. 5 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag zu enthalten:Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
  3. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,
  4. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. 5.Ziffer 5
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und
  6. 6.Ziffer 6
    ein bestimmtes Begehren.
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag lediglich die Gesetzwidrigkeit der Vergabe an den drittgereihten Bieter behauptet und in ihrem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 1998 lediglich behauptet, daß die vom Auftraggeber mitgeteilten Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes nachweislich unrichtig und falsch seien. Ihr Antrag ist sohin mangelhaft, da die in § 115 Abs. 5 Z 3, 4 und 5 normierten Antragserfordernisse nicht erfüllt sind. Die Nichterfüllung dieser Antragserfordernisse ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre, es liegen vielmehr inhaltliche, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führende Mängel des Antrages vor, da diese sich auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken.Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag lediglich die Gesetzwidrigkeit der Vergabe an den drittgereihten Bieter behauptet und in ihrem ergänzenden Schreiben vom 15. Oktober 1998 lediglich behauptet, daß die vom Auftraggeber mitgeteilten Gründe für das Ausscheiden ihres Angebotes nachweislich unrichtig und falsch seien. Ihr Antrag ist sohin mangelhaft, da die in Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer 3, 4 und 5 normierten Antragserfordernisse nicht erfüllt sind. Die Nichterfüllung dieser Antragserfordernisse ist nicht als bloßes Formgebrechen zu beurteilen, das einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich wäre, es liegen vielmehr inhaltliche, zur bescheidmäßigen Zurückweisung führende Mängel des Antrages vor, da diese sich auf die inhaltliche Beurteilung des Anbringens auswirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antragserfordernisse;

Dokumentnummer

VERGT_19981021_F_19_98_4_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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