RS Verg 1998/10/27 N-33/98-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §117 Abs2
ABGB §879
JN §1

Rechtssatz

Das BVA ist nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens lediglich zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.

An der mangelnden Bekämpfbarkeit des Zuschlages bestehen gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Gleichwohl ist das BVA zur Behandlung dieser Frage keinesfalls zuständig, weil es sich bei den gegenständlichen Rechtsfragen - insbesondere im Hinblick auf die geforderte Nichtigerklärung eines bereits geschlossenen Vertrages mit einem anderen Bieter - um "bürgerliche Rechtssachen" iSd § 1 JN handelt.An der mangelnden Bekämpfbarkeit des Zuschlages bestehen gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Gleichwohl ist das BVA zur Behandlung dieser Frage keinesfalls zuständig, weil es sich bei den gegenständlichen Rechtsfragen - insbesondere im Hinblick auf die geforderte Nichtigerklärung eines bereits geschlossenen Vertrages mit einem anderen Bieter - um "bürgerliche Rechtssachen" iSd Paragraph eins, JN handelt.

Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeit des BVA ist von einer Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auszugehen.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-33/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.10.1998 N-33/98-5

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Entscheidung des Auftraggebers, Zuschlagsentscheidung; Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;

Dokumentnummer

VERGR_19981027_N_33_98_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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