RS Verg 1998/11/6 F-2/97-26

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Norm

JN §1
RL 92/50/EWG Dienstleistungskoordinierungs-RL (ABl 1992 L 209 S 1)
EGV Art189 Abs3
BVergG 1993 §91

Rechtssatz

Gem § 128 Abs 2 BVergG 1997 sind am 1.1.1997 vor der B-VKK und dem BVA anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG BGBl Nr 462/1993 fortzuführen. Hieraus ist zu folgern, dass später anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren nach dem Bestimmungen des BVergG 1997 durchzuführen sind. Da aber der VfGH von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung für das BVA ausgeht, fällt ein Sachverhalt, der vor dem 1.1.1997 nicht den Bestimmungen des BVergG sondern jenen der nach dem EuGH unmittelbar wirkenden Dienstleistungskoordinierungs-RL unterlag, nicht in die Zuständigkeit des BVA sondern gem § 1 JN in jene der ordentlichen Gerichte.Gem Paragraph 128, Absatz 2, BVergG 1997 sind am 1.1.1997 vor der B-VKK und dem BVA anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG Bundesgesetzblatt Nr 462 aus 1993, fortzuführen. Hieraus ist zu folgern, dass später anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren nach dem Bestimmungen des BVergG 1997 durchzuführen sind. Da aber der VfGH von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung für das BVA ausgeht, fällt ein Sachverhalt, der vor dem 1.1.1997 nicht den Bestimmungen des BVergG sondern jenen der nach dem EuGH unmittelbar wirkenden Dienstleistungskoordinierungs-RL unterlag, nicht in die Zuständigkeit des BVA sondern gem Paragraph eins, JN in jene der ordentlichen Gerichte.

Entscheidungstexte

  • F-2/97-26
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.11.1998 F-2/97-26

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;

Dokumentnummer

VERGR_19981106_F_2_97_26_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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