Norm
JN §1Rechtssatz
Gem § 128 Abs 2 BVergG 1997 sind am 1.1.1997 vor der B-VKK und dem BVA anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG BGBl Nr 462/1993 fortzuführen. Hieraus ist zu folgern, dass später anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren nach dem Bestimmungen des BVergG 1997 durchzuführen sind. Da aber der VfGH von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung für das BVA ausgeht, fällt ein Sachverhalt, der vor dem 1.1.1997 nicht den Bestimmungen des BVergG sondern jenen der nach dem EuGH unmittelbar wirkenden Dienstleistungskoordinierungs-RL unterlag, nicht in die Zuständigkeit des BVA sondern gem § 1 JN in jene der ordentlichen Gerichte.Gem Paragraph 128, Absatz 2, BVergG 1997 sind am 1.1.1997 vor der B-VKK und dem BVA anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG Bundesgesetzblatt Nr 462 aus 1993, fortzuführen. Hieraus ist zu folgern, dass später anhängig gemachte Nachprüfungsverfahren nach dem Bestimmungen des BVergG 1997 durchzuführen sind. Da aber der VfGH von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung für das BVA ausgeht, fällt ein Sachverhalt, der vor dem 1.1.1997 nicht den Bestimmungen des BVergG sondern jenen der nach dem EuGH unmittelbar wirkenden Dienstleistungskoordinierungs-RL unterlag, nicht in die Zuständigkeit des BVA sondern gem Paragraph eins, JN in jene der ordentlichen Gerichte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGR_19981106_F_2_97_26_05