Rechtssatz
Jegliche Neubegründung einer vertraglichen Vereinbarung und damit auch jede Novation fällt unter § 3 Abs 1 BVergG.Jegliche Neubegründung einer vertraglichen Vereinbarung und damit auch jede Novation fällt unter Paragraph 3, Absatz eins, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begriffsbestimmungen, Vergabeverfahren, vertragliche Vereinbarung, Novation; Geltungsbereich, sachlicher, vertragliche Vereinbarung, Novation;Dokumentnummer
VERGR_19981106_F_2_97_26_02