RS Verg 1998/11/6 F-2/97-26

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Rechtssatz

Jegliche Neubegründung einer vertraglichen Vereinbarung und damit auch jede Novation fällt unter § 3 Abs 1 BVergG.Jegliche Neubegründung einer vertraglichen Vereinbarung und damit auch jede Novation fällt unter Paragraph 3, Absatz eins, BVergG.

Entscheidungstexte

  • F-2/97-26
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.11.1998 F-2/97-26

Schlagworte

Begriffsbestimmungen, Vergabeverfahren, vertragliche Vereinbarung, Novation; Geltungsbereich, sachlicher, vertragliche Vereinbarung, Novation;

Dokumentnummer

VERGR_19981106_F_2_97_26_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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