RS Verg 1998/11/6 F-13/98-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1998
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Norm

BVergG 1997 §15 Z7
BVergG 1997 §15 Z10
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §115 Abs1
ABGB §1175

Rechtssatz

Aus der von den Antragstellern als rechtswidrig gerügten Zuschlagsentscheidung könnte ihnen nur dann ein Schaden erwachsen, wenn sie rechtlich überhaupt für die Zuschlagserteilung in Betracht gekommen wären. Wurde namens einer "P-Arbeitsgemeinschaft" gehandelt, kommen die Antragsteller nur dann als Bieter für die Zuschlagserteilung in Betracht, wenn sie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens "P" gewesen wären, und für diese "P" ein wirksames Angebot abgegeben wurde. Liegt jedoch zivilrechtlich keine als "P" zu bezeichnende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, konnte für eine solche auch kein wirksames Angebot im Vergabeverfahren abgegeben werden. Mangels Abgabe eines zivilrechtlich wirksamen Angebots konnten die Antragsteller rechtlich nicht für den Zuschlag in Betracht kommen und sind daher nicht zur Stellung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 115 Abs 1 BVergG legitimiert.Aus der von den Antragstellern als rechtswidrig gerügten Zuschlagsentscheidung könnte ihnen nur dann ein Schaden erwachsen, wenn sie rechtlich überhaupt für die Zuschlagserteilung in Betracht gekommen wären. Wurde namens einer "P-Arbeitsgemeinschaft" gehandelt, kommen die Antragsteller nur dann als Bieter für die Zuschlagserteilung in Betracht, wenn sie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens "P" gewesen wären, und für diese "P" ein wirksames Angebot abgegeben wurde. Liegt jedoch zivilrechtlich keine als "P" zu bezeichnende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, konnte für eine solche auch kein wirksames Angebot im Vergabeverfahren abgegeben werden. Mangels Abgabe eines zivilrechtlich wirksamen Angebots konnten die Antragsteller rechtlich nicht für den Zuschlag in Betracht kommen und sind daher nicht zur Stellung eines Nachprüfungsantrages gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG legitimiert.

Daran ändert nichts, dass die konkreten Antragsteller uU eine projektbezogene GesbR gebildet haben, weil diese von der angeblich anbotlegenden ARGE "P" zu unterscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • F-3/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 03.08.1998 F-3/98-12
    ähnlich
  • F-13/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.11.1998 F-13/98-12

Veröffentlichungen

wbl 1999/166

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antragslegitimation, Bietergemeinschaft, ARGE, Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Bieters, wirksames Angebot;

Dokumentnummer

VERGR_19981106_F_13_98_12_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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