Norm
ABGB §862Rechtssatz
Ein zur Sicherung des Anspruchs auf Zuschlagserteilung gestellter Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 862 ABGB als stillschweigend erklärte Verlängerung der Bindungsdauer des Angebotes anzusehen.Ein zur Sicherung des Anspruchs auf Zuschlagserteilung gestellter Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß Paragraph 862, ABGB als stillschweigend erklärte Verlängerung der Bindungsdauer des Angebotes anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bindungsdauer des Angebots, konkludente Verlängerung, Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens;Dokumentnummer
VERGR_19981111_N_35_98_12_01