TE Verg Bescheid 1998/11/11 N-35/98-12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §862
ABGB §863
BVergG 1997 §54 Abs1 Satz2
BVergG 1997 §55 Abs1
BVergG 1997 §115
BVergG 1997 §116 Abs4
  1. ABGB § 862 heute
  2. ABGB § 862 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Text

BESCHEID:

Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat am 11. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernst Reitermaier und die Beisitzer Dr. Peter Reindl und Dr. Günter Tschepl im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Elektromaschinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" der ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, Vorlaufstr. 1, 1010 Wien, wie folgt entschieden:

Spruch:

Dem Antrag der XXX AG, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher das Vergabeverfahren "Elektromaschinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" der ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ausgesetzt wird und der ÖSAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten verboten wird, den Zuschlag an einen anderen Bieter zu erteilen, wird gemäß § 116 Abs. 3, 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) BGBl. I Nr. 56/1997 teilweise stattgegeben:Dem Antrag der römisch 30 AG, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher das Vergabeverfahren "Elektromaschinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" der ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ausgesetzt wird und der ÖSAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten verboten wird, den Zuschlag an einen anderen Bieter zu erteilen, wird gemäß Paragraph 116, Absatz 3, 4, Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997, teilweise stattgegeben:

  1. 1.Ziffer eins
    Der ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in der Hauptsache, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Antragstellung, das ist bis zum 6. 1. 1998, die Erteilung des Zuschlages im Vergabeverfahren "Elektromaschinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" untersagt.
  2. 2.Ziffer 2
    Das Mehrbegehren der Antragstellerin wird gemäß § 116 Abs. 4 BVergG abgewisen.Das Mehrbegehren der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG abgewisen.

Begründung:

Die Antragstellerin stellte mit Antrag vom 6. 11. 1998 das Begehren, den Vergabevorschlag im Vergabeverfahren "Elektromaschinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" der ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft vom 16. 9. 1998 für nichtig zu erklären und verband damit das im Spruch ersichtlichen Begehren. Zur Begründung führte sie wesentlichen wie folgt aus:

Der von der Auftraggeberin spätestens in der Schlichtungsverhandlung vom 21. 10. 1998 angenommene Vergabevorschlag, welcher die Vergabe an die Bietergemeinschaft YYY vorsehe, sei rechtwidrig, da das Angebot der Bietergemeinschaft hinsichtlich des ausgeschriebenen zentralen Leitrechnersystemes einschließlich Bedienrechner (= Bildcontroller) nicht die Spezifikationen der Ausschreibung erfülle und daher auszuscheiden sei. Diesbezüglich habe die Ausschreibung jedenfalls ein 64 Bit-Betriebssystem gefordert, die Bietergemeinschaft habe jedoch stattdessen eine 4 mal 32 Bit CPU Cluster Konfiguration geboten, welche die Ausschreibungsspezifikation nicht erfülle. Weiters habe die Bietergemeinschaft Gerüchten zufolge ihr Angebot unzulässigerweise nachgebessert und müßte sich dies anhand der Protokolle der Bietergespräche auch nachweisen lassen. Die Antragstellerin sei als Bestbieterin anzusehen, da sie das mit ATS 126.907.504,– günstigste ausschreibungskonforme Angebot erstattet habe und die preislich vor ihr gereihten Angebote ausgeschieden seien bzw (die Bietergemeinschaft) auszuscheiden seien. Durch die im Vergabevorschlag vorgesehene Vergabe an die Bietergemeinschaft YYY drohe der Antragstellerin daher durch Entgang des Auftrags, an dessen Erhalt die Antragstellerin ein hohes wirtschaftliches Interesse habe, ein Schaden in Höhe von ca. ATS 6 Mio an entgangenem Gewinn. Zur Abwendung dieses Schadens und zur Sicherung des ihr als Bestbieters zustehenden Anspruchs auf Zuschlagserteilung sei daher die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich.

Die Auftraggeberin brachte in ihrer Stellungnahme vom 10. 11. 1998 (OZ 3) vor, daß die beantragte Erlassung der einstweiligen Verfügung aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht erforderlich sei. Hinsichtlich des Betriebssystems sie in der Ausschreibung zwar eine 64 Bit CPU mit 2 MB Cache vorgesehen gewesen, jedoch sei in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten worden, daß ein gleichwertiges Produkt angeboten werden kann, welches durch andere Maßnahmen eine entsprechende Leistungsfähigkeit biete. Die Überprüfungen hätten ergeben, daß die von der Bietergemeinschaft angebotenen Einheiten mit 4 (5) x 32 Bit den Anforderungen der Ausschreibung vollinhaltlich entspricht. Hinsichtlich der behaupteten Nachbesserung bestritt die Auftraggeberin unter Hinweis auf die Ergebnisse der Schlichtungsverhandlung vor der BVKK das Vorbringen der Antragstellerin. Hinsichtlich der beantragten einstweiligen Verfügung wandte die Auftraggeberin ein, daß die dadurch bewirkte Verzögerung der Freivergabe der Autobahn bewirken würde, daß Investitionen von rund ATS 1,6 Mio für den Zeitraum der Verzögerung brachliegen würden (OZ 3 Stellungnahme der Auftraggeberin). Zusätzliche Baukosten seien jedoch nicht zu erwarten (OZ 10, fernmündliche Auskunft der Auftraggeberin). Es drohe aber bei weiterem Zuwarten ein Ablauf der Angebotsfrist, in welchem Fall die gesamte Ausschreibung wiederholt werden müßte. Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen der Antragstellerin und der Auftraggeberin wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Die ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft hat die Vergabe "Elektromachinelle Ausrüstung, A 2 Lückenschluß, Zentralwarte Klagenfurt, Wartenzusammenschluß" im offenen Verfahren EU-weit ausgeschrieben (Absendung der Bekanntmachung am 30. 4. 98, = OZ 7).

Als Ende der Angebotsfrist wurde in der Ausschreibung der 9. 7. 1998 festgelegt. Hinsichtlich der einen Teil der ausgeschriebenen maschinellen Ausrüstung bildenden zentralen Steuereinrichtungen der Rechneranlage Zentralwarte Klagenfurt wurde für den Zentralrechner 64 Bit Central Processing Units mit 2 MB Cache ausgeschrieben, wobei verlangt wurde, "daß diese eine RISC Architektur aufweisen oder durch andere Maßnahmen eine entsprechende Leistungsfähigkeit" bieten sollten. Hinsichtlich der Bedienrechner wurde ein 64 Bit Betriebsystem gefordert. Sämtliche Rechner (Zentral- und Bedienrechner) sollten mit dem gleichen Betriebsystem betrieben werden (B 5 Technische Vertragsbedingungen S 124, S 127 und S 121, OZ 9 Unterlagen des Vergabeverfahrens = Akt S 69/98 der Bundes-Vergabekontrollkommission-BVKK).

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist langten Angebote von vier Unternehmen bzw Unternehmensgruppen, darunter die Antragstellerin und die Beitergemeinschaft YYY ein. Die Preise der Hauptangebote lagen zwischen ATS 123 Mio und ATS 170 Mio (OZ 9). Nachdem die Angebote eines anderen preislich vorgereihten Bieters wegen unbehebbarer Mängel sowie die Alternativangebote der Antragstellerin mangels firmenmäßiger Unterfertigung ausgeschieden worden waren, wurde der Antragstellerin am 2. 10. 98 mitgeteilt, daß ihr (preislich erheblich nach dem Hauptangebot wie auch nach den Alternativangeboten der Bietergemeinschaft gereihtes) Hauptangebot nicht als Bestbot festgestellt worden sei und sie unter einem zur Verlängerung der Bindungsdauer ihres Angebotes bis 9. 11. 98 aufgefordert. Die Antragstellerin verlängerte daraufhin mit Schreiben vom 7. 10. 98 eingelangt bei der Auftraggeberin am 8.

  1. 10.Ziffer 10
    98, die Bindungsdauer ihres Angebotes entsprechend der Aufforderung (OZ 5 von der Auftraggeberin vorgelegte Korrespondenz) und ersuchte am 13. 10. 98 die BVKK um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Die BVKK verständigte die Auftraggeberin noch am selben Tage von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Im Schlichtungsverfahren machte die Antragstellerin geltend, daß die Bietergemeinschaft auszuscheiden sei, da ihr Angebot hinsichtlich des gebotenen Betriebssystemes nicht ausschreibungskonform sei und außerdem anzunehmen sei, daß es zu nachträglichen Angebotsänderungen gekommen sei. In der Schlichtungsverhandlung vom 21. 10. 98 verteidigte die Auftraggeberin die Richtigkeit des Vergabevorschlags, welcher die Vergabe an ein aus dem Hauptangebot kombiniert mit zwei Alternativangeboten zusammengesetztes Angebot der Bietergemeinschaft vorsieht. Mit Empfehlung vom 21. 10. 1998, S 69/98-12, zugestellt am 23. 10. 1998, sprach die BVKK sich unter der Voraussetzung, daß die Angebotsprüfung vollständig und mängelfrei erfolgt sei, gegen ein Ausscheiden der Bietergemeinschaft aus, da ihrer Ansicht eine nachträgliche Angebotsänderung nicht hervorgekommen sei und die Frage der technischen Ausschreibungskonformität des Angebotes der Bietergemeinschaft im Schlichtungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden könne, die diesbezüglichen Darlegungen der Auftraggeberin jedoch plausibel gewesen seien (OZ 9). Die Bietergemeinschaft YYY hat mit Schreiben vom 6. 10. 1998 die Bindungsdauer ihres Angebotes bis zum 9. 11. 1998 und mit Schreiben vom 5. 11. 1998 bis zum 9. 12. 1998 verlängert. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 2. 10. 98 die Bindungsdauer ihres Angebotes bis zum 9. 11. 98 verlängert.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates (11. 11. 98, 14.30 Uhr) war der Zuschlag nicht erteilt und kamen nurmehr Haupt- bzw Alternativangebote der Bietergemeinschaft YYY und das preislich diesen nachgereihte Hauptangebot der Antragstellerin für die Zuschlagserteilung in Betracht.
Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Die ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft ist ein zur Gänze im Bundeseigentum stehendes Unternehmen, dem kraft Gesetz der Bau von Autobahnen und Schnellstraßen des Bundes obliegt, und daher öffentlicher Auftraggeber iSv § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG. Der Einbau elektromaschineller Ausrüstung auf Autobahnanlagen ist ein Bauauftrag iSv § 2 Abs. Z 2 BVergG. Der einschlägige Schwellenwert gemäß § 6 Abs 1 BVergG ist im Hinblick auf die Preise der eingelangten Angebote jedenfalls als überschritten anzusehen. Der Auftrag fällt sohin in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Frage, ob die Bietergemeinschaft YYY rechtens auszuscheiden sei, ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs 2 BVergG in Verbindung mit § 115 Abs. 2 BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.Die ÖSAG- Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft ist ein zur Gänze im Bundeseigentum stehendes Unternehmen, dem kraft Gesetz der Bau von Autobahnen und Schnellstraßen des Bundes obliegt, und daher öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG. Der Einbau elektromaschineller Ausrüstung auf Autobahnanlagen ist ein Bauauftrag iSv Paragraph 2, Abs. Ziffer 2, BVergG. Der einschlägige Schwellenwert gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BVergG ist im Hinblick auf die Preise der eingelangten Angebote jedenfalls als überschritten anzusehen. Der Auftrag fällt sohin in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde und hinsichtlich der Frage, ob die Bietergemeinschaft YYY rechtens auszuscheiden sei, ein Schlichtungsverfahren geführt wurde, ist das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, BVergG zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zuständig.
Die mit Schreiben vom 2. 10. 98 verlängerte Bindungsdauer des Angebotes der Antragstellerin ist zwar bereits abgelaufen, doch hat die Antragstellerin in dem ihren eigenen Angaben nach zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zuschlagserteilung gestellten Antrag, welcher der Auftraggeberin auch zur Kenntnisnahme zu übermitteln war, ihr Interesse an einem Vertragsabschluß bekundet, sodaß davon auszugehen ist, daß in der Stellung des Antrages die gemäß § 862 ABGB stillschweigend erklärte Verlängerung der Bindungsdauer ihres Angebotes zu erblicken ist. Die Antragstellerin hat daher ihr Interesse am Vertragsabschluß iSv § 115 Abs. 1 BVergG ausreichend dargelegt und ist daher ihre Antragslegitimation zu bejahen. Da der gemäß § 116 Abs. 2 BVergG fristgerecht am 6. 11. 1998 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung des Vergabevorschlags verbunden wurde und spätestens seit der Schlichtungsverhandlung davon auszugehen ist, daß dieser Vergabevorschlag von der Auftraggeberin dem weiteren Vergabeverfahren zugrundegelegt wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodaß der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligne Verfügung gemäß § 116 Abs. 1 BVergG zulässig ist.Die mit Schreiben vom 2. 10. 98 verlängerte Bindungsdauer des Angebotes der Antragstellerin ist zwar bereits abgelaufen, doch hat die Antragstellerin in dem ihren eigenen Angaben nach zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zuschlagserteilung gestellten Antrag, welcher der Auftraggeberin auch zur Kenntnisnahme zu übermitteln war, ihr Interesse an einem Vertragsabschluß bekundet, sodaß davon auszugehen ist, daß in der Stellung des Antrages die gemäß Paragraph 862, ABGB stillschweigend erklärte Verlängerung der Bindungsdauer ihres Angebotes zu erblicken ist. Die Antragstellerin hat daher ihr Interesse am Vertragsabschluß iSv Paragraph 115, Absatz eins, BVergG ausreichend dargelegt und ist daher ihre Antragslegitimation zu bejahen. Da der gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BVergG fristgerecht am 6. 11. 1998 eingelangte Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung des Vergabevorschlags verbunden wurde und spätestens seit der Schlichtungsverhandlung davon auszugehen ist, daß dieser Vergabevorschlag von der Auftraggeberin dem weiteren Vergabeverfahren zugrundegelegt wurde, liegt auch ein das Nachprüfungsverfahren einleitender Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vor, sodaß der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligne Verfügung gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG zulässig ist.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 116 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 116 Abs. 3 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß § 116 Abs. 4 BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Antragstellerinteressen zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 116, Absatz 3, hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung Abstand zu nehmen. Gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG können mit einstweiliger Verfügung das gesamte Vergabeverfahren ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat die Rechtswidrigkeit des Vergabevorschlags behauptet. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen der technischen Ausschreibungskonformität des Angebotes der Bietergemeinschaft nicht denkunmöglich. Über die von der Auftraggeberin geltend gemachte, mangelnde inhaltliche Begründetheit ist im Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht abzusprechen. Diese wird, einschließlich der Frage einer Nachbesserung des Angebotes, vielmehr im Hauptverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen zu beurteilen sein.
Da seitens der Auftraggeberin die Vergabe an die Bietergemeinschaft vorgesehen ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin auszuscheiden wäre, und die Antragstellerin diesfalls für den Zuschlag in Betracht kommen würde, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen, vielmehr war darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt so gering wie möglich zu halten ist. Daher war anstelle der beantragten Aussetzung des Vergabeverfahrens die bloße Untersagung der Zuschlagserteilung als gelindestes Mittel, das als bloßes Minus vom Antrag als mitumfaßt anzusehen ist, zu verfügen und der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens insoweit gemäß § 116 Abs 4 BVergG abzuweisen. Die Abweisung des Antrags, der Auftraggeberin zu verbieten, den Zuschlag an einen anderen Bieter als die Antragstellerin zu erteilen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber oder Bieter gemäß § 16 Abs. 1 BVergG. Die Geltungsdauer der erlassenen Maßnahme war mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen auf die gesetzlich gemäß § 116 Abs 5 BVergG höchstmögliche Dauer auszudehnen.Es sind jedoch keine Gründe hervorgekommen und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht, die es erfordern würden, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen, vielmehr war darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt so gering wie möglich zu halten ist. Daher war anstelle der beantragten Aussetzung des Vergabeverfahrens die bloße Untersagung der Zuschlagserteilung als gelindestes Mittel, das als bloßes Minus vom Antrag als mitumfaßt anzusehen ist, zu verfügen und der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Vergabeverfahrens insoweit gemäß Paragraph 116, Absatz 4, BVergG abzuweisen. Die Abweisung des Antrags, der Auftraggeberin zu verbieten, den Zuschlag an einen anderen Bieter als die Antragstellerin zu erteilen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber oder Bieter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BVergG. Die Geltungsdauer der erlassenen Maßnahme war mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen auf die gesetzlich gemäß Paragraph 116, Absatz 5, BVergG höchstmögliche Dauer auszudehnen.
Die Auftraggeberin hat mitgeteilt, daß durch die Verzögerung allein keine zusätzlichen Baukosten erwachsen würden und hat darüber hinaus keinerlei konkrete Angaben über die mit dem "Brachliegen" der Investitionen verbundenen Kosten genannt, sodaß der durch die Verzögerung der Vergabe drohende Nachteil nicht ausreicht, um ein Überwiegen der nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbots zu bewirken. Die von der Auftraggeberin befürchtete Notwendigkeit, das Vergabeverfahren zu widerrufen, da die Bindungsdauer der Angebote (fälschlicherweise als Angebotsfrist bezeichnet) ablaufe, ist nicht begründet. Aus dem Sachverhalt bzw den Ausführungen zu I. ergibt sich nämlich, daß beide derzeit noch für die Vergabe in Betracht kommenden Unternehmen, die Bindungsdauer ihres Angebotes verlängert haben. Darüber hinaus ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2 BVergG, wonach, wenn die Zuschlagsfrist überschritten wird, das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters entsteht, daß er den Auftrag annimmt, daß die Vergabe des Auftrags auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist zulässig ist und deren Ablauf daher kein Widerrufsgrund iSd § 55 Abs. 1 BVergG ist. Da somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben war, hatte das Bundesvergabeamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Auftraggeberin hat mitgeteilt, daß durch die Verzögerung allein keine zusätzlichen Baukosten erwachsen würden und hat darüber hinaus keinerlei konkrete Angaben über die mit dem "Brachliegen" der Investitionen verbundenen Kosten genannt, sodaß der durch die Verzögerung der Vergabe drohende Nachteil nicht ausreicht, um ein Überwiegen der nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbots zu bewirken. Die von der Auftraggeberin befürchtete Notwendigkeit, das Vergabeverfahren zu widerrufen, da die Bindungsdauer der Angebote (fälschlicherweise als Angebotsfrist bezeichnet) ablaufe, ist nicht begründet. Aus dem Sachverhalt bzw den Ausführungen zu römisch eins. ergibt sich nämlich, daß beide derzeit noch für die Vergabe in Betracht kommenden Unternehmen, die Bindungsdauer ihres Angebotes verlängert haben. Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 54, Absatz eins, Satz 2 BVergG, wonach, wenn die Zuschlagsfrist überschritten wird, das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters entsteht, daß er den Auftrag annimmt, daß die Vergabe des Auftrags auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist zulässig ist und deren Ablauf daher kein Widerrufsgrund iSd Paragraph 55, Absatz eins, BVergG ist. Da somit ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben war, hatte das Bundesvergabeamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungsdauer des Angebots, konkludente Verlängerung, Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens; Nachprüfungsverfahren, einstweilige Verfügung, gelindeste Maßnahme, Untersagung der Zuschlagserteilung; Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist, zwingender Grund, Ablauf der Zuschlagsfrist;

Dokumentnummer

VERGT_19981111_N_35_98_12_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten