Norm
ABGB §862aRechtssatz
Im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen ist gemäß § 862a ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.Im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen ist gemäß Paragraph 862 a, ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufklärung, Rechtzeitigkeit, Ausscheiden von Angeboten, Frist;Dokumentnummer
VERGR_19981113_S_77_98_12_01