RS Verg 1998/11/13 S-77/98-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1998
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Norm

ABGB §862a
BVergG 1997 §48
BVergG 1997 §52 Abs1 Z5
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen ist gemäß § 862a ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.Im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen ist gemäß Paragraph 862 a, ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.

Entscheidungstexte

  • S-77/98-12
    Entscheidungstext Bundes-Vergabekontrollkommission Empfehlung 13.11.1998 S-77/98-12

Schlagworte

Aufklärung, Rechtzeitigkeit, Ausscheiden von Angeboten, Frist;

Dokumentnummer

VERGR_19981113_S_77_98_12_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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