TE Verg Empfehlung 1998/11/13 S-77/98-12

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Veröffentlicht am 13.11.1998
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Norm

ABGB §862a
BVergG 1997 §48
BVergG 1997 §52 Abs1 Z5
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Text

Empfehlung:

Der Senat 3 der Bundes-Vergabekontrollkommission hat am 13. November 1998 durch den Vorsitzenden Ing. Dr. Gerhard Hartmann und die Beisitzer MR DI Dr. Helmut Prager und Dr. Norbert Anton in der Schlichtungssache

XXX Gesellschaft m.b.H.römisch 30 Gesellschaft m.b.H.

***

vertreten durch: ***

gegen

Alpen Strassen Aktiengesellschaft

Rennweg 10a

6020 Innsbruck

über das Ersuchen der XXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ***, vom 3. November 1998 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, BGBl. I Nr. 56/1997über das Ersuchen der römisch 30 Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ***, vom 3. November 1998 um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 1997-BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,

einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 BVergG abzugeben:einstimmig beschlossen, nachstehende begründete Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, BVergG abzugeben:

Der Auftraggeber hat bei Fortsetzung der Angebotsprüfung und Beurteilung für den Zuschlag von allen Kriterien, wie sie das Bundesvergabegesetz vorsieht, auszugehen, weiters davon, daß die Einschreiterin die ergänzenden Unterlagen rechtzeitig vorgelegt hat.

Begründung:

Aufgrund des Verfahrens und der Aktenlage ist als erwiesen anzusehen, daß nach Einlangen der ergänzenden Unterlagen am 22. September 1998 weitere Besprechungen zwischen vergebender Stelle und Einschreiterin stattgefunden haben, sodaß schlußendlich davon auszugehen ist, daß zufolge dieser Umstände im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen gemäß § 862a ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.Aufgrund des Verfahrens und der Aktenlage ist als erwiesen anzusehen, daß nach Einlangen der ergänzenden Unterlagen am 22. September 1998 weitere Besprechungen zwischen vergebender Stelle und Einschreiterin stattgefunden haben, sodaß schlußendlich davon auszugehen ist, daß zufolge dieser Umstände im Sinne der Theorie über das Zugehen von Willenserklärungen gemäß Paragraph 862 a, ABGB eine Abgabe einer Willenserklärung dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn die ausschreibende Stelle weiterhin Aufklärungen oder ergänzende Unterlagen zum Anbot verlangt. Dies kann auch im Wege der beauftragten Planungsfirma geschehen, deren Handeln der ausschreibenden Stelle zuzurechnen ist. Daher hätte der behauptete Ausscheidungsgrund auch unverzüglich nach Kenntnis desselben wahrgenommen werden müssen.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß hinsichtlich des Einhaltens von Fristen im Vergabeverfahren die Bestimmungen des § 68 BVergG zur Anwendung gelangen, aus denen sich gemäß Absatz 2 ergibt, daß Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, um 00.00 Uhr des Tages beginnen, an dem die Frist zu laufen beginnt, und um 24.00 Uhr des Tages enden, an dem die Frist abläuft, weiters gemäß Absatz 5, daß, sofern für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem eine Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in den die Handlung fällt, und schließlich gemäß Absatz 6, daß, sofern der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages endet.Weiters ist zu berücksichtigen, daß hinsichtlich des Einhaltens von Fristen im Vergabeverfahren die Bestimmungen des Paragraph 68, BVergG zur Anwendung gelangen, aus denen sich gemäß Absatz 2 ergibt, daß Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, um 00.00 Uhr des Tages beginnen, an dem die Frist zu laufen beginnt, und um 24.00 Uhr des Tages enden, an dem die Frist abläuft, weiters gemäß Absatz 5, daß, sofern für den Beginn einer nach Tagen bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem eine Handlung vorgenommen wird, bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in den die Handlung fällt, und schließlich gemäß Absatz 6, daß, sofern der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages endet.

Schlagworte

Aufklärung, Rechtzeitigkeit, Ausscheiden von Angeboten, Frist;

Dokumentnummer

VERGT_19981113_S_77_98_12_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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