Norm
BVergG 1997 §52 Abs1Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit nicht an die rechtliche Beurteilung durch einen Antragsteller gebunden und kann daher auch andere als die vom Antragsteller relevierten Ausscheidungsgründe prüfen.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
wbl 1999/199Schlagworte
Bundesvergabeamt, Verfahren, Amtswegigkeit;Dokumentnummer
VERGR_19981130_N_33_98_17_05