Norm
BVergG 1993 §67Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht zwingend, daß die Nachprüfung nach der Sektorenrechtsmittel-RL der selben Instanz zugewiesen wird, die für die Nachprüfung nach der Rechtsmittel-RL zuständig ist. Es besteht daher nach der Judikatur des EuGH keine gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeitszuweisung zugunsten des BVA.
Nach der Judikatur des VfGH ist das BVA nur nach ausdrücklicher Zuständigkeitszuweisung zuständig. Mangels einer solchen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Mangels Umsetzung der Sektorenrechtsmittel-RL in innerstaatliches Recht besteht daher im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des BVA.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Sektoren, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht; Rechtsmittelrichtlinie, unmittelbare Anwendbarkeit; Rechtsschutz, Sektoren;Dokumentnummer
VERGR_19981218_F_14_96_29_01