RS Verg 1998/12/18 F-14/96-29

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

BVergG 1993 §67
BVergG 1993 §91 Abs3
JN §1
RL 92/13/EWG Sektorenrechtsmittel-RL (ABl 1992 L 76 S 14)
EGV Art189 Abs3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Gemeinschaftsrecht nicht zwingend, daß die Nachprüfung nach der Sektorenrechtsmittel-RL der selben Instanz zugewiesen wird, die für die Nachprüfung nach der Rechtsmittel-RL zuständig ist. Es besteht daher nach der Judikatur des EuGH keine gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeitszuweisung zugunsten des BVA.

Nach der Judikatur des VfGH ist das BVA nur nach ausdrücklicher Zuständigkeitszuweisung zuständig. Mangels einer solchen besteht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Mangels Umsetzung der Sektorenrechtsmittel-RL in innerstaatliches Recht besteht daher im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des BVA.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-33/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.10.1998 N-33/98-5
  • F-14/96-29
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 18.12.1998 F-14/96-29

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, Sektoren, unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht; Rechtsmittelrichtlinie, unmittelbare Anwendbarkeit; Rechtsschutz, Sektoren;

Dokumentnummer

VERGR_19981218_F_14_96_29_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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