RS Verg 1999/1/11 N-1/99-5

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Veröffentlicht am 11.01.1999
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Norm

ABGB §915
BVergG 1997 §15 Z24
BVergG 1997 §81 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 15 Z 24 BVergG handelt es sich bei Wettbewerben um Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens (Planungsgewerbe) oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Nach § 81 Abs. 4 BVergG haben die Auftraggeber bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muss aber die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.Gemäß Paragraph 15, Ziffer 24, BVergG handelt es sich bei Wettbewerben um Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens (Planungsgewerbe) oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. Nach Paragraph 81, Absatz 4, BVergG haben die Auftraggeber bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muss aber die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Im Sinne der Unklarheitenregel nach § 915 ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zu Lasten desjenigen geht, der sich derselben bedient hat, ist ein missverständliches Zusammenspiel der Anforderungen an die Bieter (Angabe der Referenzart) zum Nachteil des Auftraggebers zu interpretieren.Im Sinne der Unklarheitenregel nach Paragraph 915, ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zu Lasten desjenigen geht, der sich derselben bedient hat, ist ein missverständliches Zusammenspiel der Anforderungen an die Bieter (Angabe der Referenzart) zum Nachteil des Auftraggebers zu interpretieren.

Entscheidungstexte

  • N-1/99-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 11.01.1999 N-1/99-5

Schlagworte

Wettbewerb, Auswahlkriterien, Referenzart, Unklarheitenregel;

Dokumentnummer

VERGR_19990111_N_1_99_5_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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