Rechtssatz
Da sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Regelung der innerstaatlichen Zuständigkeit zur Vergabekontrolle ergibt und der VfGH im Hinblick auf die Zuständigkeiten des BVA vom Erfordernis einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung ausgeht, besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des BVA, Maßnahmen gegen bereits geschlossene Verträge zu ergreifen, da nach Zuschlagserteilung das BVA nur noch zuständig ist festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG (bzw die hierzu ergangenen Verordnungen) nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Vielmehr besteht hier nach § 1 JN eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Da sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Regelung der innerstaatlichen Zuständigkeit zur Vergabekontrolle ergibt und der VfGH im Hinblick auf die Zuständigkeiten des BVA vom Erfordernis einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung ausgeht, besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des BVA, Maßnahmen gegen bereits geschlossene Verträge zu ergreifen, da nach Zuschlagserteilung das BVA nur noch zuständig ist festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG (bzw die hierzu ergangenen Verordnungen) nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Vielmehr besteht hier nach Paragraph eins, JN eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;Dokumentnummer
VERGR_19990112_F_1_99_4_03