RS Verg 1999/1/12 F-1/99-4

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §117 Abs2
JN §1

Rechtssatz

Da sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Regelung der innerstaatlichen Zuständigkeit zur Vergabekontrolle ergibt und der VfGH im Hinblick auf die Zuständigkeiten des BVA vom Erfordernis einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung ausgeht, besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des BVA, Maßnahmen gegen bereits geschlossene Verträge zu ergreifen, da nach Zuschlagserteilung das BVA nur noch zuständig ist festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG (bzw die hierzu ergangenen Verordnungen) nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Vielmehr besteht hier nach § 1 JN eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Da sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Regelung der innerstaatlichen Zuständigkeit zur Vergabekontrolle ergibt und der VfGH im Hinblick auf die Zuständigkeiten des BVA vom Erfordernis einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung ausgeht, besteht jedenfalls keine Zuständigkeit des BVA, Maßnahmen gegen bereits geschlossene Verträge zu ergreifen, da nach Zuschlagserteilung das BVA nur noch zuständig ist festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG (bzw die hierzu ergangenen Verordnungen) nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Vielmehr besteht hier nach Paragraph eins, JN eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Entscheidungstexte

  • F-11/98-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.08.1998 F-11/98-12
  • N-33/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 27.10.1998 N-33/98-5
  • F-2/97-26
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 06.11.1998 F-2/97-26
  • F-14/96-29
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 18.12.1998 F-14/96-29
  • F-1/99-4
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 12.01.1999 F-1/99-4

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit, keine ohne ausdrückliche Zuweisung;

Dokumentnummer

VERGR_19990112_F_1_99_4_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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