RS Verg 1999/2/9 N-3/99-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

BVergG 1997 §113 Abs1
BVergG 1997 §113 Abs2
ZPO §228

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH sind Feststellungsbescheide in analoger Anwendung des § 228 ZPO zulässig, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist. Betrifft aber die beantragte Feststellung einen Gegenstand, der im Verfahren nach § 113 Abs 2 BVergG geltend gemacht werden kann, ist die begehrte Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Nach der Rsp des VwGH sind Feststellungsbescheide in analoger Anwendung des Paragraph 228, ZPO zulässig, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist. Betrifft aber die beantragte Feststellung einen Gegenstand, der im Verfahren nach Paragraph 113, Absatz 2, BVergG geltend gemacht werden kann, ist die begehrte Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Entscheidungstexte

  • N-33/98-17
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 30.11.1998 N-33/98-17
  • N-3/99-12
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 09.02.1999 N-3/99-12

Veröffentlichungen

bbl 1999/147

Schlagworte

Bundesvergabeamt, Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden vor Zuschlagserteilung, Feststellungsinteresse, keines wenn Nachprüfungsverfahren möglich;

Dokumentnummer

VERGR_19990209_N_3_99_12_05
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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