Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH sind Feststellungsbescheide in analoger Anwendung des § 228 ZPO zulässig, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist. Betrifft aber die beantragte Feststellung einen Gegenstand, der im Verfahren nach § 113 Abs 2 BVergG geltend gemacht werden kann, ist die begehrte Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Nach der Rsp des VwGH sind Feststellungsbescheide in analoger Anwendung des Paragraph 228, ZPO zulässig, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist. Betrifft aber die beantragte Feststellung einen Gegenstand, der im Verfahren nach Paragraph 113, Absatz 2, BVergG geltend gemacht werden kann, ist die begehrte Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
bbl 1999/147Schlagworte
Bundesvergabeamt, Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden vor Zuschlagserteilung, Feststellungsinteresse, keines wenn Nachprüfungsverfahren möglich;Dokumentnummer
VERGR_19990209_N_3_99_12_05