Norm
BVergG 1997 §115 Abs5 Z1Rechtssatz
Gem § 115 Abs 5 Z 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß § 115 Abs 1 BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu sowie eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, deren Nichtigerklärung der Antragsteller beantragt, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die genannten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher den Antragsteller, der eine solche Entscheidung anficht, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde.Gem Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu sowie eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, deren Nichtigerklärung der Antragsteller beantragt, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die genannten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher den Antragsteller, der eine solche Entscheidung anficht, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde.
Die fehlende Angabe der angefochtenen Auftraggeberentscheidung ist einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der bekämpften Auftraggeberentscheidung, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist;Dokumentnummer
VERGR_19990215_N_4_99_21_01