RS Verg 1999/2/15 N-4/99-21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1999
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z1
BVergG 1997 §115 Abs5 Z3
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gem § 115 Abs 5 Z 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß § 115 Abs 1 BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu sowie eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, deren Nichtigerklärung der Antragsteller beantragt, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die genannten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher den Antragsteller, der eine solche Entscheidung anficht, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde.Gem Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu sowie eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, deren Nichtigerklärung der Antragsteller beantragt, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die genannten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher den Antragsteller, der eine solche Entscheidung anficht, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde.

Die fehlende Angabe der angefochtenen Auftraggeberentscheidung ist einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich.

Entscheidungstexte

  • F-2/97-6
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 08.04.1997 F-2/97-6
    ähnlich
  • N-4/99-21
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 15.02.1999 N-4/99-21

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der bekämpften Auftraggeberentscheidung, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist;

Dokumentnummer

VERGR_19990215_N_4_99_21_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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