Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Urkunden angemessen sein, nicht aber für deren Beschaffung. Ein Fristerstreckungsantrag, der damit begründet wird, die Mängelbehebung sei nur nach Akteneinsicht durchführbar und diese wäre nicht innerhalb der Frist möglich, ist daher abzulehnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist, Fristerstreckung;Dokumentnummer
VERGR_19990215_N_4_99_21_02