TE Verg Bescheid 1999/2/15 N-4/99-21

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Veröffentlicht am 15.02.1999
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Norm

BVergG 1997 §115 Abs5 Z1
BVergG 1997 §115 Abs5 Z3
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Spruch:

Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 22. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer DI Michael ZUZIC als Vertreter der Auftraggeberseite und DI Albert RAUNICHER als Vertreter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 BGBl. Nr. I 56/1997 betreffend das Vergabeverfahren "Bauarbeiten für das Baulos B 200 Bregenzerwald Straße Kilometer 0,0 - Kilometer 5,4 Neubau des Sondierstollens Dornbirn Nord - Schwarzachtobel" des Bundes, vertreten durch den Landeshauptmann von Vorarlberg als Bundesstraßenverwaltung, wie folgt entschieden:Der Senat 4 des Bundesvergabeamtes hat am 22. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Wolfram MASSAUER als Vorsitzenden und die Beisitzer DI Michael ZUZIC als Vertreter der Auftraggeberseite und DI Albert RAUNICHER als Vertreter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Bundesvergabegesetz (BVergG) 1997 Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 56 aus 1997, betreffend das Vergabeverfahren "Bauarbeiten für das Baulos B 200 Bregenzerwald Straße Kilometer 0,0 - Kilometer 5,4 Neubau des Sondierstollens Dornbirn Nord - Schwarzachtobel" des Bundes, vertreten durch den Landeshauptmann von Vorarlberg als Bundesstraßenverwaltung, wie folgt entschieden:

Der Antrag der XXX Baugesellschaft mbH, und der YYY Bauunternehmung GesmbH, beide vertreten durch ***, auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, Hauptofferte, welche die Durchführung der Bauarbeiten mit einem Fräsenkopf, Durchmesser 3,25m, bei Belassung des größeren Ausbruchsquerschnitts, anbieten, nicht auszuscheiden sowie auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, Hauptofferte, bei denen die Durchführung der Bauarbeiten mit einer Tunnelfräse mit einem Fräskopf Durchmessergröße 3,25m angeboten wird und der Bieter gleichzeitig anbietet, daß entsprechende Überprofil soweit mit Spritzbeton wieder aufzufüllen, daß der ursprünglich ausgeschriebene Stollendurchmesser von 3,15 m nicht überschritten wird, nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 115 Abs. 5 Z 1 BVergG zurückgewiesen.Der Antrag der römisch 30 Baugesellschaft mbH, und der YYY Bauunternehmung GesmbH, beide vertreten durch ***, auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, Hauptofferte, welche die Durchführung der Bauarbeiten mit einem Fräsenkopf, Durchmesser 3,25m, bei Belassung des größeren Ausbruchsquerschnitts, anbieten, nicht auszuscheiden sowie auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, Hauptofferte, bei denen die Durchführung der Bauarbeiten mit einer Tunnelfräse mit einem Fräskopf Durchmessergröße 3,25m angeboten wird und der Bieter gleichzeitig anbietet, daß entsprechende Überprofil soweit mit Spritzbeton wieder aufzufüllen, daß der ursprünglich ausgeschriebene Stollendurchmesser von 3,15 m nicht überschritten wird, nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG zurückgewiesen.

Begründung:

Die Antragsteller stellten am 9. Februar 1999 die im Spruch ersichtlichen Begehren.

Gemäß § 115 Abs. 5 Z 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß § 115 Abs. 1 BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten. Gemäß Z 3 leg.cit. hat ein solcher Antrag weiters eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF der Novelle BGBl. I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw. einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw. nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die oa. angeführten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher Antragsteller, die solche Entscheidungen anfechten, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw. nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde. Die gestellten Anträge entsprachen diesbezüglich nicht den gesetzlichen Antragserfordernissen und waren daher mangelhaft. Den Antragstellern wurde mit ha. Schreiben vom 15. Februar 1999, Zl. N 4/99-9 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, bis längstens 19. Februar 1999 der Behörde mitzuteilen, welches individuell bestimmte Angebot eines namentlich bezeichneten Bieters der Auftraggeber rechtswidriger Weise nicht ausgeschieden haben soll bzw. rechtswidriger Weise nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen haben soll. Die Antragsteller haben diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weshalb ihr Anbringen zurückzuweisen war. Die Einschreiter beantragten mit Schriftsatz vom 19. Februar 1999, eingelangt am 22. Februar 1999, die Erstreckung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist um eine Woche und begründeten dies damit, daß die zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags erforderliche Akteneinsicht erst am Nachmittag des 19. Februars 1999 möglich gewesen und durch einen Substituten durchgeführt worden sei, sodaß die Ergebnisse erst in der achten Kalenderwoche verfügbar seien. Die zur Begründung des Fristerstreckungsantrags gemachten Ausführungen verkennen in ganz grundsätzlicher Weise die Rechtslage. Ein Antrag gemäß § 115 Abs 1 BVergG hat bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Einbringung den gesetzlichen Antragserfordernissen zu genügen. Allfällige erst durch eine spätere Akteneinsicht gewonnene Kenntnisse sind daher für die Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrags von vorne herein unerheblich bzw. muß der Antragsteller diese Kenntnisse eben bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung durch seine eigenen - im Fall eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 113 Abs. 2 BVergG allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht während des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens getätigten - Ermittlungen erlangt haben. Die Möglichkeit der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren dient nicht dazu, bei Antragstellung nicht vorhandene Kenntnisse erst zu erlangen, um damit ursprünglich mangelhafte Anträge nachträglich zu verbessern.Gemäß Paragraph 115, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG die genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten. Gemäß Ziffer 3, leg.cit. hat ein solcher Antrag weiters eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu enthalten. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die Entscheidung ein Angebot auszuscheiden bzw. einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, kann sich stets nur auf ein individuell bestimmtes Angebot eines bestimmten Bieters beziehen. Gleiches gilt daher für die Entscheidung, ein Angebot nicht auszuscheiden bzw. nicht einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen. Die oa. angeführten gesetzlichen Antragserfordernisse verpflichten daher Antragsteller, die solche Entscheidungen anfechten, im Antrag anzugeben, welches bestimmte Angebot eines namentlich bestimmten Bieters zu Unrecht nicht ausgeschieden wurde bzw. nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen wurde. Die gestellten Anträge entsprachen diesbezüglich nicht den gesetzlichen Antragserfordernissen und waren daher mangelhaft. Den Antragstellern wurde mit ha. Schreiben vom 15. Februar 1999, Zl. N 4/99-9 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, bis längstens 19. Februar 1999 der Behörde mitzuteilen, welches individuell bestimmte Angebot eines namentlich bezeichneten Bieters der Auftraggeber rechtswidriger Weise nicht ausgeschieden haben soll bzw. rechtswidriger Weise nicht einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen haben soll. Die Antragsteller haben diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weshalb ihr Anbringen zurückzuweisen war. Die Einschreiter beantragten mit Schriftsatz vom 19. Februar 1999, eingelangt am 22. Februar 1999, die Erstreckung der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist um eine Woche und begründeten dies damit, daß die zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags erforderliche Akteneinsicht erst am Nachmittag des 19. Februars 1999 möglich gewesen und durch einen Substituten durchgeführt worden sei, sodaß die Ergebnisse erst in der achten Kalenderwoche verfügbar seien. Die zur Begründung des Fristerstreckungsantrags gemachten Ausführungen verkennen in ganz grundsätzlicher Weise die Rechtslage. Ein Antrag gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BVergG hat bereits zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Einbringung den gesetzlichen Antragserfordernissen zu genügen. Allfällige erst durch eine spätere Akteneinsicht gewonnene Kenntnisse sind daher für die Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrags von vorne herein unerheblich bzw. muß der Antragsteller diese Kenntnisse eben bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung durch seine eigenen - im Fall eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 2, BVergG allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht während des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens getätigten - Ermittlungen erlangt haben. Die Möglichkeit der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren dient nicht dazu, bei Antragstellung nicht vorhandene Kenntnisse erst zu erlangen, um damit ursprünglich mangelhafte Anträge nachträglich zu verbessern.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muß, nicht aber für deren Beschaffung (vgl. die bei Walter/Thienel,Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muß, nicht aber für deren Beschaffung vergleiche die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 2. Aufl. (1998), 356, E. 157 zu § 13 AVG, angeführte umfangreiche Judikatur). Der Zeitpunkt der Akteneinsicht war daher für die Erfüllung des Verbesserungsauftrags nicht relevant. Die zur Verbesserung gesetzte Frist war zur erforderlichen Benennung individuell bestimmter Angebote ausreichend. Der Antragsteller hat außer den bereits dargelegten, wie ausgeführt nicht einschlägigen Gründen keine Begründung für die beantragte Fristerstreckung vorgebracht, weshalb der Fristerstreckungsantrag mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag abzulehnen und spruchgemäß zu entscheiden war.Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins 2. Aufl. (1998), 356, E. 157 zu Paragraph 13, AVG, angeführte umfangreiche Judikatur). Der Zeitpunkt der Akteneinsicht war daher für die Erfüllung des Verbesserungsauftrags nicht relevant. Die zur Verbesserung gesetzte Frist war zur erforderlichen Benennung individuell bestimmter Angebote ausreichend. Der Antragsteller hat außer den bereits dargelegten, wie ausgeführt nicht einschlägigen Gründen keine Begründung für die beantragte Fristerstreckung vorgebracht, weshalb der Fristerstreckungsantrag mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag abzulehnen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Nachprüfungsverfahren, Antrag, notwendiger Inhalt, Bezeichnung der bekämpften Auftraggeberentscheidung, Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist; Verbesserungsauftrag, Verbesserungsfrist, Fristerstreckung;

Dokumentnummer

VERGT_19990215_N_4_99_21_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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