RS Verg 1999/2/15 N-4/99-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1999
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Norm

BVergG 1997 §11 Abs1 Z1
B-VG Art104 Abs2
Erstreckungsverordnung 1995 BGBl 802/1995 §1

Rechtssatz

Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Der durch den Landeshauptmann als Bundesstraßenverwaltung für den Bund zu vergebende Auftrag über die Errichtung eines Sondierungsstollens ist ein im Rahmen der Ressortzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Vergabe gelangender Bauauftrag undEine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Der durch den Landeshauptmann als Bundesstraßenverwaltung für den Bund zu vergebende Auftrag über die Errichtung eines Sondierungsstollens ist ein im Rahmen der Ressortzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Vergabe gelangender Bauauftrag und

fällt daher unter die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 802/1995. fällt daher unter die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt 802 aus 1995,.

Entscheidungstexte

  • N-8/98-5
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.03.1998 N-8/98-5
  • N-8/98-16
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 25.05.1998 N-8/98-16
  • N-26/98-18
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 12.10.1998 N-26/98-18
    auch
  • N-4/99-10
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 15.02.1999 N-4/99-10

Veröffentlichungen

wbl 1999/201 = Connex 1999/4, 40

Schlagworte

Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung;

Dokumentnummer

VERGR_19990215_N_4_99_10_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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