Norm
BVergG 1997 §11 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Art 104 B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Der durch den Landeshauptmann als Bundesstraßenverwaltung für den Bund zu vergebende Auftrag über die Errichtung eines Sondierungsstollens ist ein im Rahmen der Ressortzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Vergabe gelangender Bauauftrag undEine im Rahmen der Bundesstraßenverwaltung durch den Landeshauptmann im Wege der Auftragsverwaltung gem Artikel 104, B-VG erfolgende Vergabe fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG. Der durch den Landeshauptmann als Bundesstraßenverwaltung für den Bund zu vergebende Auftrag über die Errichtung eines Sondierungsstollens ist ein im Rahmen der Ressortzuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Vergabe gelangender Bauauftrag und
fällt daher unter die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 802/1995. fällt daher unter die Erstreckungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt 802 aus 1995,.
Entscheidungstexte
Veröffentlichungen
wbl 1999/201 = Connex 1999/4, 40Schlagworte
Geltungsbereich, persönlicher, Bund, Auftragsverwaltung, Landeshauptmann, Bundesstraßenverwaltung;Dokumentnummer
VERGR_19990215_N_4_99_10_02