Norm
BVergG 1997 §109 Abs8Rechtssatz
Die Sperrfrist des § 109 Abs 8 BVergG wird ausgelöst, sobald die Verständigung von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Bedient sich der Auftraggeber, ein Wasserverband, mangels eigener Büroräumlichkeiten eines Gemeindeamtes als Zustelladresse, ist er nicht verpflichtet, das im Gemeindeamt befindliche Faxgerät außerhalb der Amtszeiten unter ständiger Beobachtung zu halten. Geht außerhalb der Amtsstunden die Verständigung gem § 109 Abs 7 BVergG per Telefax im nicht mehr besetzten Gemeindeamt ein, gilt sie erst als zugegangen, wenn das Büro wieder besetzt ist.Die Sperrfrist des Paragraph 109, Absatz 8, BVergG wird ausgelöst, sobald die Verständigung von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens in die Sphäre des Auftraggebers gelangt ist. Bedient sich der Auftraggeber, ein Wasserverband, mangels eigener Büroräumlichkeiten eines Gemeindeamtes als Zustelladresse, ist er nicht verpflichtet, das im Gemeindeamt befindliche Faxgerät außerhalb der Amtszeiten unter ständiger Beobachtung zu halten. Geht außerhalb der Amtsstunden die Verständigung gem Paragraph 109, Absatz 7, BVergG per Telefax im nicht mehr besetzten Gemeindeamt ein, gilt sie erst als zugegangen, wenn das Büro wieder besetzt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlichtungsverfahren, Sperrfrist, Beginn, Verständigung durch B-VKK per Telefax;Dokumentnummer
VERGR_19990309_S_25_99_17_01